Segnalazioni statistiche relative ai finanziamenti oltre il breve termine - vita residua per data di riprezzamento del tasso di interesse pdf 440 KB

06.02.2024

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Banca d’Italia veröffentlichte Kommunikationsmitteilung vom 6. Februar 2024 zu statistischen Meldungen über Finanzierungen über den kurzen Zeitraum hinaus und zur Meldung der „vita residua per data di riprezzamento del tasso di interesse“. Die Mitteilung bezieht sich auf Finanzierungen über den kurzen Zeitraum hinaus in Euro in den Basisinformationen A1 und A2 (I. und II. Sektion der Matrice dei conti, Circolare Nr. 272 vom 30.07.2008) sowie auf meldende Intermediäre, die auch unter die Zinsstatistik nach Circolare Nr. 248 vom 26.06.2002 fallen. Inhaltlich werden Meldekriterien für die Variable „vita residua di tipo B“ bei der A1‑Position 58468.00 (Finanziamenti oltre il breve termine in euro a famiglie, ISFL und nichtfinanzielle Unternehmen des UEM‑Gebiets, Nominalwert) präzisiert, insbesondere zur Unterscheidung zwischen indexierten, nicht in sofferenza befindlichen Geschäften und notleidenden Geschäften. Es wird klargestellt, dass „vita residua di tipo B“ nur für indexierte, nicht in sofferenza befindliche Geschäfte zu melden ist und der Wert „non applicabile“ nur zu verwenden ist, wenn die „vita residua di tipo A“ ≤ 1 Jahr beträgt, während bei Geschäften in sofferenza beide Vita‑Residua‑Variablen den Wert „non applicabile“ annehmen. Für Festzinsgeschäfte, die nicht in sofferenza sind, ist für die betreffende Position ausdrücklich der konventionelle Wert „ZERO“ vorgegeben. Die Intermediäre, die die Basisinformation A1 melden, werden aufgefordert, die Meldungen zur Position 58468.00 ab dem Stichtag 30.09.2023 zu überprüfen, ebenso – im gleichen Zeitraum – die Meldung der „vita residua di tipo B“ zu den A1‑Positionen 40014.02, 40014.06, 40016.02, 40016.06. Festgestellte Abweichungen in den Meldungen mit Referenzdaten vom 30.09.2023 bis 31.12.2023 sind unverzüglich, spätestens bis zum 16. Februar 2024 zu berichtigen. Die Mitteilung sieht vor, dass diese Präzisierungen bei nächster Gelegenheit in die allgemeinen Meldevorschriften aufgenommen werden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Banca d’Italia seit dem 1. Januar 2023 keine individuellen Mitteilungen über die Veröffentlichung von normativen oder allgemeinen Akten mehr versendet und die Institute daher ein automatisches Alert‑System auf der Website der Banca d’Italia nutzen sollen.