Operazioni di triparty repo. Trattamento segnaletico e prudenziale pdf 70 KB
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Mitteilung der Banca d’Italia mit beigefügter technischer Nota zum signifikatorischen (Melde-) und prudenziellen Umgang mit Triparty-Repo-Operationen mit zentralen Gegenparteien im DvP-Regime. Die Mitteilung datiert vom 23. Mai 2018, ergänzt die Kommunikation vom 15. Juli 2015 und verweist für die statistischen Meldungen auf die „Matrice dei conti“ (Circolare n. 272, 8. Aggiornung vom 15. März 2016). Inhaltlich legt die Nota detaillierte Meldevorschriften für Triparty-Repo-Geschäfte mit Partial-Fail („regolamento parziale“) und vollständigem Fail fest, u. a. unter Nutzung der Unterpositionen 58005.39, 58030.37, 58130, 58135, 58387.02, 58460.05/07, 58465.10/14 sowie des ISIN-Ersatzcodes „995“. Sie erläutert den prudenziellen Umgang mit solchen Partial-Fails im Hinblick auf Kredit- und Kontrahentenrisiko (unter Bezug auf CRR-Kapitel, Art. 429a CRR, Reg. (EU) 2015/62, Reg. (EU) 2015/61, Reg. (EU) 680/2014) und die Berechnung der Leverage Ratio und des Liquiditätsdeckungsgrades (LCR). Die Nota behandelt zudem Triparty-Repo-Operationen über ausländische Plattformen (z. B. Clearstream), bei denen die Swift-Meldungen nur Netto-Expositionen in Wertpapieren ausweisen, und schreibt vor, diese in den statistischen Meldungen auf Basis der Bruttosalden („saldi aperti“) zu erfassen. Für den Fall der Kompensation (Netting) von Triparty-Repo-Positionen werden Beispiele für teilweise und vollständige Kompensation gegeben und die entsprechende Behandlung in den Meldepositionen 58005.39, 58030.37, 58130, 58135 sowie den Detailpositionen 58140, 58145, 58148 und 58307 beschrieben. Anhänge liefern konkrete Beispiele für die Darstellung von Triparty-Repo-Partial-Fails (10 Mio. EUR, 7 Mio. reguliert, 3 Mio. failed) in den Hebelwirkungs-Meldungen (z. B. Positionen 59234/02, 59234/36, 59434/02, 59434/12, 59408/00, 59410/00, 59418/00) sowohl für Pensionsgeschäfte zur Veranlagung als auch zur Refinanzierung. Die Banca d’Italia weist darauf hin, dass die Auslegung der unmittelbar geltenden EU-Regeln den europäischen Institutionen obliegt, und stellt die beschriebenen Kriterien als Orientierungslinie für die aufsichtsrechtliche Prüfung und bis zur Klärung durch die EU-Behörden zur Verfügung.