Comunicazione del 19 aprile 2019 - Segnalazioni delle banche e degli intermediari finanziari vigilati che non applicano gli IAS/IFRS pdf 79 KB
Zusammenfassung
Die vorliegende Mitteilung der Banca d’Italia (Comunicazione vom 19. April 2019) richtet sich an Banken und andere beaufsichtigte Finanzintermediäre, die in ihren Abschlüssen nicht die IAS/IFRS anwenden, und enthält eine beigefügte technische Nota. Sie baut auf der Kommunikation vom 15. März 2019 auf und konkretisiert, wie Institute, die aufgrund von Art. 1, Abs. 1070 des Gesetzes Nr. 145/2018 von internationalen auf nationale Rechnungslegungsvorschriften (NGAAP) wechseln, ihre aufsichtsstatistischen Meldungen zu erstellen haben. Der Text beschreibt detailliert den fachlichen „Raccordo“ zwischen den nationalen Bilanz- und GuV-Positionen und den Meldevorschriften der einschlägigen italienischen Aufsichtszirkulare (Nr. 272, 217, 189, 148, 115), einschließlich der Zuordnung von Aktiva, Passiva, Ertrags- und Aufwandsarten zu den bestehenden Banca-d’Italia-Meldeformularen. Für Banken, die nationale Rechnungslegung anwenden, wird festgelegt, dass auf individueller Ebene die in Tabelle 2 des Anhangs 1 („Segnalazione finanziaria ai fini di vigilanza semplificata“) des EZB‑Reglements (EU) 2015/534 und auf konsolidierter Ebene die in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgesehenen Modelle zu verwenden sind; dieselben Vorgaben gelten für weitere FINREP‑pflichtige Institute nach Zirkular Nr. 115. Inhaltlich regelt die technische Nota u. a. die Klassifikation und Bewertung von Schuld- und Beteiligungstiteln, Krediten, immateriellen und materiellen Vermögenswerten, Rückstellungen und Eigenkapitalposten, die Abbildung von Zins-, Provisions- und Handelsergebnissen, Wertberichtigungen, Steuern und außerordentlichen Posten sowie die Meldung spezieller Geschäfte wie Factoring, Finanzierungsleasing, Verbriefungen und Derivate, jeweils mit präziser Zuordnung zu den Meldepositionen. Es wird ausdrücklich angeordnet, IFRS‑spezifische Elemente (z. B. „impaired“‑Kredite, Stufen der Kreditrisiken nach IFRS 9, Fair‑Value‑Bewertung bestimmter Vermögenswerte, IFRS‑Bezugsattribute wie „Stadi di rischio di credito“ oder „Indicatore di quotazione IAS“) entweder nicht zu melden oder konventionell in bestimmte Standardwerte (z. B. „erstes Stadium“, „quotati su mercati regolamentati attivi“) zu überführen. Der Text verweist auf maßgebliche Rechts- und Regulierungstexte, darunter Art. 2‑bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 38/2005, eingefügt durch Art. 1, Abs. 1070 des Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018, die EZB‑Verordnung (EU) 2015/534, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sowie mehrere Banca‑d’Italia‑Zirkulare (u. a. Nr. 262/2005 und das IFRS‑Bilanzierungs‑Provedimento vom 30. November 2018, die für die hier behandelten Institute gerade nicht mehr herangezogen werden sollen). Neu eingeführt wird insbesondere die Pflicht der betroffenen Institute, die Umstellung auf nationale Rechnungslegung der zuständigen Aufsichtseinheit (zentrale oder Filiale), der Division Bilanci e segnalazioni, dem Servizio Regolamentazione e analisi macroprudenziale und dem Servizio Rilevazioni ed elaborazioni statistiche mitzuteilen; auf Basis dieser Mitteilungen werden Fristen und Modalitäten für die künftige Meldung vorgegeben. Zudem werden neue, unmittelbar anzuwendende Detailvorgaben geschaffen, wie nationale Bilanzpositionen (z. B. „Crediti verso enti creditizi“, „Crediti verso clientela“, „Fondi per rischi bancari/finanziari generali“) in FINREP‑ und andere Aufsichtsmeldungen zu überleiten sind, einschließlich spezifischer Regeln zur Behandlung von Write‑offs, zur Nichtmeldung bestimmter Leasing‑Kreditpositionen und zur konventionellen Zuordnung von Portfolios und Attributen.