Segnalazioni statistiche di vigilanza e bilancio delle banche: modifiche relative alla "Qualità del credito" ABROGATO pdf 209 KB
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Mitteilung der Banca d’Italia vom 26. Juni 2019 zu Änderungen der Definition von „Qualità del credito“ in den statistischen Aufsichts- und Bilanzmeldungen der Banken. Die Änderungen betreffen die Circolare Nr. 272 „Matrice dei conti“ (Avvertenze Generali – Parte B – par. 2 „Qualità del credito“) im 10. Aktualisierungsstand vom 30. Juli 2008 und wirken über Verweise auch auf die Aufsichtsberichte auf konsolidierter Basis (Circolare Nr. 115) sowie den Jahresabschluss (Circolare Nr. 262). Inhaltlich werden die Definition und Melderegeln für „esposizioni creditizie deteriorate“ (Sofferenze, Inadempienze probabili, esposizioni scadute e/o sconfinanti deteriorate) einschließlich Forbearance-Kategorien („Non-performing exposures with forbearance measures“, „Forborne performing exposures“) und Impairment nach IFRS 9 detailliert beschrieben. Die Mitteilung verweist u. a. auf den Regolamento Delegato (UE) Nr. 171/2018, den Regolamento (UE) Nr. 575/2013 (Art. 178), die Implementing Technical Standards (Regolamento di esecuzione (UE) Nr. 680/2014) sowie die EBA Guidelines EBA/GL/2016/07 zur Default-Definition. Neu eingeführt werden insbesondere die Pflicht zur Berücksichtigung der EBA-Guidelines bei der Identifikation notleidender Kredite, die Weiterführung der Meldung in der bestehenden Kategorie während des „cure period“ von 3 Monaten und die Nichtzulässigkeit der Kompensation über verschiedene Kreditlinien eines Schuldners. Die wesentlichen Kennzahlen für die Erheblichkeitsschwellen von überfälligen/überzogenen Forderungen werden auf 100 Euro (Retail) bzw. 500 Euro (Nicht-Retail) und einen relativen Schwellenwert von 1 % festgelegt, mit einer Mindestdauer des Überschreitens von 90 Tagen; besondere Regeln gelten für bestimmte kommerzielle Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen und für Factoringgeschäfte. Die Regeln definieren detailliert, wann eine einzelne Forderung oder das Gesamtengagement als „scaduto e/o sconfinante deteriorato“ gilt, einschließlich des „pulling effect“, der Behandlung von Ratenkrediten, der Berechnung der Tage im Verzug und des Umgangs mit sogenannten technischen Defaults. Für Restrukturierungen und forbearance werden qualitative und quantitative Kriterien aus den Guidelines (insbesondere zu „ristrutturazione onerosa“) übernommen, einschließlich spezieller Vorschriften für Fälle von „concordato preventivo“ und „accordo di ristrutturazione dei debiti“ nach der Legge Fallimentare. Die Änderungen gelten für Meldungen zum 31. Dezember 2020 und für zu diesem Datum abgeschlossene oder laufende Jahresabschlüsse, wobei bedeutende Banken bei vorzeitiger Anwendung von RD und GL die neuen Meldekriterien ab dem jeweiligen Einführungsmonat anwenden und dies der Aufsicht sowie der Bilanz- und Meldeabteilung der Banca d’Italia anzeigen müssen.