Décision 2024-01 du Gouverneur de la Banque de France modifiant la décision 2021-01 relative aux collectes statistiques
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine Entscheidung des Gouverneurs der Banque de France (Décision 2024‑01 vom 8. Februar 2024), die die Entscheidung 2021‑01 zur statistischen Datenerhebung und -kontrolle bei Kreditinstituten und anderen Finanzintermediären ändert. Die Entscheidung gilt für in Frankreich (einschließlich Überseegebieten und Monaco) ansässige bzw. etablierte Institutionen, darunter Kreditinstitute, Finanzierungsunternehmen, Zahlungs- und E‑Geld-Institute, Investmentfirmen, Verwahrstellen, OPCVM/FIA sowie bestimmte Holdinggesellschaften, und verweist auf zahlreiche EU‑Rechtsakte (u. a. Verordnungen (CE) 2532/98, 2533/98, 1606/2002, 184/2005, Verordnungen (UE) 2019/2152, 2021/378, 2021/379, 2022/1917). Inhaltlich werden insbesondere Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2021‑01 neu gefasst: der Kreis der „agents déclarants“ wird präzisiert und erweitert, und ihre statistischen Erklärungspflichten werden detailliert an 22 technische Noten, Anweisungen und Hinweise (z. B. RUBA‑Reporting, PROTIDE, MMFR/MMSR, Data Gaps, Outarde FATS, OTC‑Umfragen der BIZ) geknüpft. Die neue Fassung von Anhang 1 legt für die monetären und finanzstabilitätsbezogenen Statistiken fest, welche Institutionen welche RUBA‑Tabellen (z. B. M_SITMENS RB.11.01, M_AGENTnR RB.12.01, M_TITPRIM RB.24.01, M_ELECTRO RB.21.01, SITUATION RB.02.01, CLIENT_RE RB.06.01, PENS_LIVR RB.08.01, MATURITES RB.42, EFFECTIFS RB.53) mit welcher Periodizität (monats-, quartals-, halb- und jährlich) und innerhalb welcher Fristen (z. B. J+14, J+25, J+30, J+101) zu übermitteln haben. Anhang 4 wird neu gefasst und regelt die statistischen Meldepflichten der Finanzintermediäre für die Zahlungsbilanz und die Außenposition, einschließlich spezieller Erhebungen wie „Engagements internationaux RB.50.01“, OTC‑Derivate‑Umfragen (halbjährliche und dreijährige BIZ‑Erhebungen), Data Gaps‑Sammlungen, die Outarde‑FATS‑Erhebung zu ausländischen Filialen/Sukursalen, sowie die SHSG‑Sammlung granularer Wertpapierbestände. In Anhang 5 und Anhang 6 werden die Definition der meldenden Institute und die territorialisierten Meldepflichten aktualisiert, u. a. für Kreditinstitute mit Reservepflicht (inkl. über Zwischenstellen meldender Häuser) sowie für in den Überseegebieten und französischen Pazifikgebieten tätige Institute und Post‑Finanzdienste. Bestimmte Tabellen für Überseeaktivitäten werden präzisiert: I_CLIENRE (RB.68.01) erfasst nun die Summe der in den SITUATION‑Tabellen ausgewiesenen „Total concours octroyés Outre‑mer sans guichet“ und „Total ressources collectées Outre‑mer sans guichet“, I_CREDEF (RB.64.01) bezieht sich auf „crédits réescomptables IEOM“, und I_RESOBLI (RB.70.01) wird inhaltlich gestrafft. Die Entscheidung verankert ausdrücklich, dass „faute grave“ im Sinne des EZB‑Reglements (UE) 2022/1917 definiert ist und dass Banque de France, IEDOM und IEOM zusätzliche Informationen zur Feststellung einer schweren Pflichtverletzung anfordern können. Neu ist außerdem, dass die Übermittlung der Geldmarktstatistiken (MMFR) verpflichtend per Teleübertragung über eine dedizierte Plattform nach den IT‑Spezifikationen der Banque de France und der EZB erfolgt und die meldepflichtigen Agenten korrespondierende Ansprechpartner zu benennen haben. Die Décision 2024‑01 tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im offiziellen Register der Banque de France in Kraft und gilt für statistische Meldungen ab dem 31. März 2024 in Frankreich, den eurobasierten Überseegebieten (IEDOM‑Zuständigkeit) und den französischen Pazifikgebieten (IEOM‑Zuständigkeit).