Bankstatistische Meldungen und Anordnungen, Mitteilung Nr. 8006/2021 (16.11.2021)
Zusammenfassung
Es handelt sich um eine von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte statistische Anordnung in der Bankenstatistik (Mitteilung Nr. 8006/2021) zu bankstatistischen Meldungen und Anordnungen. Die Anordnung datiert vom 16. November 2021, wurde am 22. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt für in Deutschland ansässige MFIs, Nicht-MFI-Kreditinstitute und deren inländische sowie ausländische Zweigstellen. Inhaltlich ordnet sie einen monatlichen Auslandsstatus nach der Verordnung (EU) 2021/379 an, konkretisiert die von den Instituten nach vorgegebenen Meldeschemata zu meldenden Auslandspositionen (u. a. nach Ländern, Währungen, Handelskrediten, Kreditzusagen, Edelmetallkonten, kurzfristigen Restlaufzeiten und „Status Ultimate Risk“) und regelt Meldefrequenz, Fristen und Übermittlungskanal (ExtraNet). Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 18 BBankG, § 3 und § 4 BBankG, § 7 KWG, § 16 BStatG, Artikel 5, 7, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/379, die Leitlinie (EU) 2021/830, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sowie weitere unionsrechtliche Vorschriften einschließlich Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, 2019/2033 und 1073/2013. Die Anordnung weitet den monatlichen Auslandsstatus neben MFIs ausdrücklich auf Nicht-MFI-Kreditinstitute (einschließlich systemrelevanter Wertpapierfirmen) aus, sieht Ausnahmeregelungen für Geldmarktfonds vor und nutzt die Option, bestimmte sonst vierteljährliche Daten monatlich zu erheben. Es werden klare Meldefristen festgelegt: grundsätzlich bis Geschäftsschluss des 8. Geschäftstages, bei Auslandszweigstellenmeldungen bis zum 15. Geschäftstag nach Monatsende, mit erstmaliger Meldung für den Referenzmonat Januar 2022. Die zusätzlich erhobenen Einzelangaben werden sowohl der BaFin zur Verfügung gestellt als auch innerhalb der Deutschen Bundesbank für bankaufsichtliche, analytische und internationale (BIZ-)Statistikzwecke verwendet, wobei unterschiedliche Vertraulichkeitsregime (BStatG bzw. Verordnung (EG) Nr. 2533/98) gelten. Mitteilung Nr. 8002/2014 wird mit Wirkung zum 1. Februar 2022 widerrufen und durch diese umfassend neu gefasste statistische Anordnung ersetzt. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1–8 wird angeordnet und ausführlich mit dem Erfordernis der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts, der termingerechten Datenlieferung an EZB und BIZ sowie einer Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses begründet.