Gesetz über die Deutsche Bundesbank (04.07.2013)

14.08.2013 Ausgabe 2013-07-04

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Zusammenfassung

Dies ist eine vom Zentralbereich Recht der Deutschen Bundesbank erstellte konsolidierte Lesefassung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Art. 23 des AIFM-UmsG vom 4. Juli 2013. Das Gesetz regelt Rechtsform, Grundkapital (2,5 Milliarden Euro), Sitz (Frankfurt am Main), Aufgaben, Organisation, Geschäftskreis, Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Sonderstellung, Strafbestimmungen sowie Übergangs- und Schlussvorschriften der Deutschen Bundesbank als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland und Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Inhaltlich werden u. a. die Aufgaben der Bundesbank (Preisniveaustabilität, Währungsreserven, Zahlungsverkehr, Stabilität von Zahlungs- und Verrechnungssystemen, statistische Erhebungen nach § 18) sowie ihre Befugnisse zur Notenausgabe (§ 14), zu Geschäften mit Kreditinstituten, öffentlichen Verwaltungen und jedermann (§§ 19, 20, 22) und die Pflicht zur Veröffentlichung u. a. von Statistik-Anordnungen im Bundesanzeiger (§ 33) normiert. Das Gesetz enthält detaillierte Organisationsvorschriften zu Vorstand (§ 7), Hauptverwaltungen (§ 8), Beiräten (§ 9), Filialen (§ 10) und zum Verhältnis zur Bundesregierung (§§ 12, 13) sowie besondere Regelungen zu Jahresabschluss, Kostenrechnung und Gewinnverteilung (§§ 26, 27). Rechtsverhältnisse, Dienst- und Besoldungsordnungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesbank werden in § 31 mit umfassenden Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung und ggf. den Vorstand geregelt, einschließlich Bankzulagen, Ausgleichszulagen und besonderen Laufbahnregelungen. Die Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände der §§ 35–37a regeln die unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen, das Anhalten und die Behandlung von Falschgeld, Übermittlungspflichten an Polizei und Bundesbank, Prüf- und Auskunftsbefugnisse sowie Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro, unter Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 und § 36 OWiG. Besondere Übergangs- und Versorgungsregelungen (§§ 40, 41) betreffen Beamte und Versorgungsempfänger der Bank deutscher Länder, der früheren Landeszentralbanken, der Berliner Zentralbank sowie der Deutschen Reichsbank, mit Verweis auf das Bundesbeamtengesetz und das Gesetz zu Art. 131 GG. § 42 regelt die Ausgabe von Liquiditätspapieren (Schatzwechsel, Schatzanweisungen) durch den Bund zugunsten der Bundesbank bis zu 25 Milliarden Euro und die Befugnis der Bundesbank zur Begebung eigener auf Euro lautender Schuldverschreibungen. Die Übergangsvorschriften in § 45 betreffen insbesondere die Umstellung von Grundkapital und Rücklagen im Zusammenhang mit der dritten Stufe der Währungsunion und die Anpassung an Euro-Beträge (2,5 Milliarden Euro), die zeitweise Erweiterung des Vorstands sowie die Fortgeltung eines Personalstatuts.