Bankstatistische Meldungen und Anordnungen, Mitteilung Nr. 8005/2021 (16.11.2021)

29.10.2021 Ausgabe 8005/2021

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte statistische Anordnung (Mitteilung Nr. 8005/2021) zu bankstatistischen Meldungen im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik. Die Anordnung datiert vom 16. November 2021, wurde am 22. November 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt für in Deutschland gebietsansässige MFIs, Nicht-MFI-Kreditinstitute sowie deren in- und ausländische Zweigstellen. Inhaltlich legt sie die Pflicht zur monatlichen Meldung der Bilanzstatistik nach Verordnung (EU) 2021/379 fest, konkretisiert die Meldeschemata (inklusive Anlage H) und regelt zusätzliche Meldungen zu Eventualverbindlichkeiten, Termingeschäften, Bauspargeschäft, Zusatzangaben für Mindestreserven sowie Regionalmeldungen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 18 BBankG, § 33 BBankG, § 7 KWG, die Verordnung (EU) 2021/379, die Leitlinie (EU) 2021/830 sowie Verweise auf weitere EU-Verordnungen (u.a. 2021/378, 1071/2013, 1073/2013, 2533/98, 2531/98, 575/2013, 2019/2033) und FinaRisikoV. Es werden Ausnahmeregelungen für Geldmarktfonds nach Artikel 9 Abs. 4 a) und für fiktives Cash-Pooling nach Artikel 9 Abs. 8 und 9 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2021/379 mit klaren Schwellenwerten (500 Mio. EUR) und jährlicher Überprüfung eingeführt. Die vierteljährlich vorgesehenen Daten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/379 werden durch Anordnung der Bundesbank monatlich erhoben, und die Meldefrist wird auf den Geschäftsschluss des 6. Geschäftstages nach Monats- bzw. Quartalsende festgelegt. Die zusätzlich nach § 18 BBankG zu meldenden Einzelangaben werden sowohl für bankaufsichtliche Zwecke der BaFin als auch für interne analytische und monetäre Analysezwecke der Bundesbank genutzt und ersetzen insoweit Meldungen nach FinaRisikoV zum Vermögensstatus. Mit Wirkung zum 1. Februar 2022 wird die bisherige statistische Anordnung Mitteilung Nr. 8002/2014 widerrufen, und die neue Anordnung ordnet ausdrücklich die sofortige Vollziehung der Ziffern 1–9 an. Der Anhang erläutert die Nutzung vertraulicher statistischer ESZB-Daten nach Verordnung (EG) Nr. 2533/98, einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung an andere ESZB-Notenbanken und Aufsichtsbehörden sowie den Europäischen Stabilitätsmechanismus bei strengen Vertraulichkeitsschutzmaßnahmen.