Richtlinien zur Monatlichen Bilanzstatistik (Statistische Sonderveröffentlichung 1) - Vorversion

06.02.2026 Ausgabe 01.01.2026

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Zusammenfassung

Es handelt sich um die Statistische Sonderveröffentlichung 1 „Statistik der Banken und sonstigen Finanzinstitute – Richtlinien“, herausgegeben von der Deutschen Bundesbank, hier in einer Vorversion der Fassung Januar 2026. Diese Ausgabe (Stand Januar 2026, Version 0.2) umfasst Richtlinien und Meldevorschriften u. a. für Banken (MFIs), Bausparkassen und Nicht-MFI-Kreditinstitute mit Schwerpunkt auf dem inländischen Teil (Inlandsteil) der Institute. Inhaltlich werden die monatliche Bilanzstatistik (BISTA) mit Hauptvordrucken HV1/HV2 (HV11/HV12, HV21/HV22) sowie die dazugehörigen Anlagen, ergänzende Richtlinien für Bausparkassen und Verzeichnisse der Meldungen detailliert beschrieben. Im Abschnitt zur BISTA werden für zahlreiche Positionen (z. B. Position HV11/010 „Kassenbestand“, HV11/020 „Guthaben bei Zentralnotenbanken“, HV11/040/041/042 „Schatzwechsel …“, HV11/050 „Wechsel, refinanzierbar …“, HV11/060/061 „Forderungen an/Buchforderungen an Banken (MFIs)“, HV11/070/071 „Forderungen/Buchforderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)“, HV11/081 „Geldmarktpapiere“, HV12/079 „Schuldverschreibungen der EZB“) präzise Abgrenzungen und Zuordnungsregeln festgelegt. Das Dokument enthält ferner Richtlinien und Meldeverzeichnisse für weitere Statistiken (u. a. Kreditnehmerstatistik, Auslandsstatus, Kreditdatenstatistik/AnaCredit, MFI-Zinsstatistik, Geldmarktstatistik, Emissionsstatistik, Wertpapierinvestments, Zahlungsverkehrsstatistik, Investmentvermögen, Verbriefungszweckgesellschaften, OTC-Derivate und Devisenhandelsumsätze) sowie umfangreiche Verzeichnisse der meldepflichtigen Institute und Klassifikationen (Bankengruppen, Länder, Währungen, internationale Organisationen). Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank; im Zusammenhang mit Änderungen der Meldepflichten werden u. a. Art. 5 der ESZB-Satzung, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98, die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) samt Änderungsverordnungen sowie mehrere EZB-Leitlinien (EZB/2007/9, EZB/2002/7, EZB/2004/15, EZB/2009/20) angeführt. Es wird festgelegt, dass Meldungen zur BISTA gemäß § 4 FinaRisikoV zugleich als bankaufsichtliche Finanzinformationen (Vermögensstatus) gelten und dass Meldepflichtige ihre Daten elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln haben. Für die Statistik über Wertpapierinvestments, den Auslandsstatus der Banken und die Statistik über ausländische Banken im Mehrheitsbesitz deutscher Banken werden erweiterte Meldepflichten mit konkreten Anwendungszeitpunkten (u. a. ab Berichtsmonat Januar 2013 bzw. 2014 und Dezember 2013) eingeführt sowie bestimmte frühere Bundesbank-Mitteilungen (z. B. Mitteilung 8003/2004, 8001/2009) aufgehoben. Neu und ausdrücklich geregelt ist u. a., dass im Rahmen der monatlichen Bilanzstatistik und des Auslandsstatus zusätzlich Meldungen zur „Statistik über Auslandstöchter“ (ausländische Banken im Mehrheitsbesitz deutscher Banken oder Beteiligungsgesellschaften) einschließlich Status Ultimate Risk zu erstatten sind; hierfür werden Meldeumfang, Meldefrequenz, Meldefrist (letzter Geschäftstag des Folgemonats) und Adressierung an Bundesbank und BaFin konkretisiert.