Richtlinien zur Monatlichen Bilanzstatistik, Änderungen (2022)

03.02.2022 Ausgabe 2022-01

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Zusammenfassung

Es handelt sich um eine von der Deutschen Bundesbank herausgegebene Änderungsfassung der „Richtlinien zur monatlichen Bilanzstatistik“ für monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Nicht-MFI-Kreditinstitute. Die Fassung steht mit Stand 31.01.2022 bzw. Nachtrag 03.02.2022 im Zusammenhang mit der Version ab Meldezeitraum 2022-01 und vergleicht sich explizit mit der seit 2021-07 gültigen Version. Die Richtlinien erläutern detailliert die Ausweisvorschriften für zahlreiche Positionen des Hauptvordrucks HV1/HV2 (HV11, HV12), u. a. Positionen 010–020, 040–052, 060–072, 079–086, 090–123, 130–131 sowie 140–141, und definieren, welche Vermögens- und Schuldposten jeweils dort einzuordnen sind. Es werden Meldepflichten und Schemata für Inlandsteil, Auslandsfilialen, Gesamtinstitut und Auslandstöchter beschrieben, einschließlich ergänzender Anlagen wie E3B, L2B, M1B, P1B, Q1B, S1B sowie spezieller Bausparkassen-Formulare (A1-BAUSP bis B2B-BAUSP, D1/D2-BAUSP, J-BAUSP, K-BAUSP) und der Vordrucke THV1, THV2, TA, TB. Die Richtlinien enthalten zahlreiche Querverweise auf „Allgemeine Richtlinien“ und Anlagen (z. B. E1, L2, M1, P1, Q1, S1) und konkretisieren u. a. die Behandlung von Pensionsgeschäften, Weiterleitungskrediten, Wertpapier- und Edelmetall-Leihgeschäften, Zertifikaten, Finanzierungsleasing und Treuhandvermögen. Rechtsgrundlagen werden u. a. durch Verweis auf § 4 FinaRisikoV genannt, wonach die BISTA-Meldungen zugleich als bankaufsichtliche Finanzinformationen (Vermögensstatus) dienen, und es wird auf eine statistische Anordnung zur monatlichen Bilanzstatistik verwiesen, in der Schwellenwerte für Regionalmeldungen festgelegt sind. Hervorgehoben wird die Pflicht von Banken mit Auslandsfilialen zur Abgabe von Gesamtinstituts-Meldungen sowie von Banken mit Zweigstellen in mehreren Bundesländern zur Abgabe zusätzlicher vierteljährlicher Regionalmeldungen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte. Es wird dokumentiert, dass Änderungen gegenüber der Version vom 30.11.2021 farblich gekennzeichnet sind (rot für Änderungen ab 2022-01, grau für nachträgliche Konkretisierungen, türkis für nachträglich ergänzte Positionen 312, 339, 515 und 521 in der Fassung vom 03.02.2022).