Bankenstatistik hier: Behandlung von Darlehensforderungen, die im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums gestundet werden 22.04.2020 Rundschreiben 30/2020
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 30/2020 der Deutschen Bundesbank (Zentrale S 14) zur Bankenstatistik, adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Es datiert vom 22. April 2020 und bezieht sich auf die Behandlung von Darlehensforderungen im Zuge eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen. Inhaltlich stellt das Rundschreiben klar, dass die BaFin-Informationen zu aufsichtlichen und regulatorischen Maßnahmen auch für das bankstatistische Meldewesen gelten, soweit sich dessen Meldeinhalte an CRR bzw. ITS anlehnen. Konkret wird festgelegt, dass Darlehensforderungen, die unter einem allgemeinen Zahlungsmoratorium gestundet werden und aufsichtsrechtlich nicht als gestundet bzw. ausgefallen gemeldet werden, auch in der MFI-Zinsstatistik und in AnaCredit entsprechend nicht als notleidend oder ausgefallen zu behandeln sind, sofern die Definition notleidender Kredite auf Artikel 178 Absatz 1 CRR beruht. Das Rundschreiben verweist dazu auf die BaFin-FAQs zur Corona-Thematik sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als rechtliche Grundlagen. Zusätzlich wird klargestellt, dass nach den Richtlinien zur MFI-Zinsstatistik von einem Zahlungsmoratorium betroffene Darlehensforderungen nur dann als Neugeschäft oder Neuverhandlung auszuweisen sind, wenn unter aktiver Mitwirkung des Kunden eine Vertragsänderung erfolgt. Für Detailfragen zum Ausweis von Neuverhandlungen in der MFI-Zinsstatistik verweist die Bundesbank auf ein spezielles FAQ-Dokument auf ihrer Webseite.