Mindestreserven 26.09.2016 Rundschreiben 61/2016

27.09.2016

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben (Nr. 61/2016) der Deutschen Bundesbank zur Mindestreservehaltung, datiert auf den 26. September 2016 und mit Kalender-Anlagen für 2017 und 2018. Der Anwendungsbereich betrifft die kalenderbezogenen Fristen zur Berechnung und Anerkennung des Reserve-Solls gemäß Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik für Institute mit Mindestreservepflicht. Inhaltlich werden für alle Mindestreserve-Erfüllungsperioden 2017 und 2018 Beginn- und Enddaten, die Dauer in Tagen, der maßgebende Berichtsmonat zur Ermittlung der Reservebasis und des Reserve-Solls sowie „Notification Date“ (Berichtigungstermin) und „Acknowledgement Date“ (Anerkennungstermin) tabellarisch dargestellt. Rechtsgrundlage der Kalender ist Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9) sowie die von der EZB am 14. September 2016 veröffentlichte Pressemitteilung mit unverbindlichen Kalendern. Festgelegt wird, dass Berichtigungen zur in Anlage H gemeldeten Reserve-Soll-Berechnung bis drei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Erfüllungsperiode möglich sind und einen Geschäftstag vor Beginn von der Bundesbank anerkannt und „eingefroren“ werden. Besonders hervorgehoben wird, dass die 2. Mindestreserve-Erfüllungsperiode 2018 aufgrund eines TARGET-Feiertags ausnahmsweise am Mittwoch, 2. Mai 2018, endet und daher 50 Tage dauert, wodurch sich die Dauer der folgenden Periode auf 48 Tage verkürzt. Das Rundschreiben verweist auf die Möglichkeit kalenderbedingter Änderungen durch Beschluss des EZB-Rats bei außergewöhnlichen Umständen und bietet Ansprechpartner sowie eine Kontaktadresse der Bundesbank für Fragen zum Mindestreservekalender.