Mindestreserven 24.11.2003 Rundschreiben 55/2003
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 55/2003 der Deutschen Bundesbank an alle Kreditinstitute zur Thematik der Mindestreserven, datiert auf den 24. November 2003. Gegenstand ist die Neufassung der Mindestreserveverordnung der Europäischen Zentralbank, Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), die im ersten Quartal 2004 die bisherige Verordnung EZB/1998/15 einschließlich der Änderungsverordnungen EZB/2000/8 und EZB/2002/3 ersetzt. Das Rundschreiben erläutert die Anpassung der Mindestreserveverordnung an den geänderten geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems, insbesondere den neuen Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperioden am Abwicklungstag des Hauptrefinanzierungsgeschäfts nach der geldpolitischen Sitzung des EZB-Rats sowie die Verkürzung der Laufzeit der Hauptrefinanzierungsgeschäfte von zwei auf eine Woche. Es werden vier wesentliche Änderungen genannt: die bilanzstatistische Behandlung der Geldmarktpapiere in Art. 3, die neue bilanzstatistische Grundlage für die Reservebasis (Art. 3 Abs. 3 und 4) mit Bezug auf die monatliche Bilanzstatistik, das geänderte Verfahren für Meldung, Berichtigung und endgültige Anerkennung des Reserve-Solls (Art. 5 Abs. 3) sowie der Bezug auf den geänderten Zeitplan der Erfüllungsperioden in Art. 7. Für monatlich berichtende Institute wird festgelegt, dass für das Reserve-Soll der Monat maßgeblich ist, der zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode liegt (z. B. Bilanzstatistik Ende Februar für eine im April beginnende Periode). Das Dokument definiert Fristen: Meldung bzw. Berichtigung des Reserve-Solls spätestens drei Geschäftstage vor Beginn der Erfüllungsperiode („Notification Date“) und Anerkennung des Reserve-Solls spätestens ein Geschäftstag vor Beginn („Acknowledgement Date“), danach ist das anerkannte Reserve-Soll endgültig („eingefroren“). Als Anlage ist ein unverbindlicher Kalender für die Mindestreservehaltung im Jahr 2004 beigefügt, der Beginn und Ende jeder Mindestreserve-Erfüllungsperiode, den jeweils maßgebenden Berichtsmonat sowie die Notification- und Acknowledgement-Daten ausweist, einschließlich einer überlangen Übergangsperiode vom 24. Januar 2004 bis 9. März 2004. Das Rundschreiben verweist auf die Veröffentlichung der Verordnung und der einschlägigen EZB-Pressemitteilungen im Amtsblatt der EG (ABl. L 250 vom 02.10.2003, S. 10–16) sowie auf die Abrufmöglichkeiten über die Websites der EZB (www.ecb.int) und der Bundesbank (www.bundesbank.de). In einer Fußnote wird klargestellt, dass der Kalender gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung EZB/2003/9 erstellt ist und der EZB-Rat nach Artikel 7 Abs. 2 bei außergewöhnlichen Umständen Änderungen beschließen kann, die das Direktorium vor Beginn der betreffenden Erfüllungsperiode veröffentlicht.