Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Emissionsstatistik über Schuldverschreibungen (alte Bezeichnung: Emissionsstatistik für festverzinsliche Wertpapiere) 12.07.2012 Rundschreiben 37/2012
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bankenstatistik) mit einer Anordnung nach § 18 Bundesbankgesetz zur Emissionsstatistik über Schuldverschreibungen, ergänzt um Richtlinien und Meldevordrucke. Das Dokument ist Rundschreiben Nr. 37/2012 vom 12. Juli 2012, zugrunde liegt die Mitteilung Nr. 8002/2012 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, am 11. Juli 2012) mit Geltung ab Berichtsmonat Dezember 2013 für inländische Banken/monetäre Finanzinstitute (MFIs). Inhaltlich wird die bisherige „Emissionsstatistik für festverzinsliche Wertpapiere“ zur „Emissionsstatistik über Schuldverschreibungen“ erweitert und detailliert, einschließlich der Erhebung von Emittentendaten (Vordruck 10370), Wertpapierstammdaten (Vordrucke 10371/10372), monatlichen Bestands- und Transaktionsdaten (Vordrucke 10373/10374) sowie Commercial-Paper-Meldungen für inländische Nichtbanken (Vordruck 10375). Die Statistik umfasst Inhaber- und Namensschuldverschreibungen, börsenfähige Genuss-Scheine sowie Commercial Paper-Programme von Nichtbanken; meldepflichtig sind inländische Kreditinstitute, die eigene Schuldverschreibungen begeben oder Commercial Paper-Programme für Nichtbanken abwickeln. Die rechtliche Grundlage und der europäische Kontext werden durch zahlreiche Verweise auf Artikel 5 der ESZB-Satzung, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98, die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) samt Änderungsverordnung (EU) Nr. 883/2011, einschlägige EZB-Leitlinien (EZB/2007/9, EZB/2011/13, EZB/2002/7, EZB/2008/6) sowie § 18 Bundesbankgesetz beschrieben. Das Erhebungsschema wird deutlich granularer: alle Berichtspositionen werden wertpapierbezogen (ISIN bzw. interne Kennnummer) mit Angaben zu Brutto-Absatz, Tilgung, Umlauf, Eigenbestand, Kursen/Preisen, Emissionsdaten, Laufzeit, Verzinsung, Rating und BISTA-Klassifizierung erhoben; Sammelmeldungen entfallen und stücknotierte Papiere bzw. Fremdwährungsanleihen sind in Stück bzw. Emissionswährung zu melden. Die Meldungen sind nach vorgegebenem XML-Format elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet und auf Basis des Berichtsschemas „Emissionsstatistik über Schuldverschreibungen“ einzureichen; alternativ steht bei maximal fünf umlaufenden Schuldverschreibungen eine manuelle Online-Erfassung über das Allgemeine Meldeportal Statistik zur Verfügung. Die neuen Meldeanforderungen gelten erstmals für Dezember 2013, mit fristgerechter Einreichung jeweils bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats und einer sechsmonatigen Parallelerhebung nach altem und neuem Meldeschema bis einschließlich Berichtsmonat Mai 2014; Korrekturen sind unverzüglich zu übermitteln. Als wesentliche Änderung werden Inhaltserweiterungen (Einbezug von Genuss-Scheinen, detaillierte Wertpapierstammdaten, neue Commercial-Paper-Meldungen, Wegfall der Sammelmeldung) sowie die Aufhebung der Anlage 7 der Mitteilung 8003/2004 zum 1. Mai 2014 festgelegt, um Datenlücken zu schließen und den Anforderungen nationaler Nutzer und des ESZB zu genügen.