Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik der Banken (MFIs) - Verordnung über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) hier: Neue Meldeschemata M1, M1B und M2 zur monatlichen Bilanzstatistik der Banken (MFIs) (BISTA) zu fiktivem Cash-Pooling (FCP) Selbsteinschätzung der Banken (MFIs) zum Umfang der Geschäfte aus FCP in den Meldungen zur BISTA Juni 2021 06.10.2021 Rundschreiben 62/2021

06.10.2021

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 62/2021 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 10) zur Bankenstatistik und Monatlichen Bilanzstatistik der Banken (MFIs). Es bezieht sich auf die Neufassung der Verordnung EZB/2021/2 („BSI-Verordnung“) über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute und gilt für Banken (MFIs), inklusive Institute mit Auslandsfilialen, nicht jedoch für die in EZB/2021/2 definierten Nicht-MFI-Kreditinstitute hinsichtlich der Meldeschemata M1, M1B und M2. Inhaltlich führt das Rundschreiben neue Meldeschemata M1, M1B und M2 zur BISTA ab Berichtstermin Januar 2022 für Geschäfte aus fiktivem Cash Pooling (FCP) ein und beschreibt die Meldepflicht sowie die Möglichkeit einer temporären Freistellung von der Einreichung dieser Meldeschemata-M. Es konkretisiert den Selbsteinschätzungsprozess für den BISTA-Berichtstermin Juni 2021 mit einem Schwellenwert S500 von 500 Mio. Euro und definiert hierzu BISTA-Schwellenwert-Prüf-Anwahlpositionen (SPAP) auf Aktiv- und Passivseite (u. a. B1.300/01, B1.122/01, B1.123/01, B3.300/01, B4.424/01–B4.426/01 sowie C1.300/01, C1.122/01, C1.123/01, C3.300/01–C3.123/01 und die entsprechenden BAUSP-Varianten). Das Schreiben verweist auf Artikel 5 sowie Artikel 9 Absatz 8 der BSI-Verordnung (EU-Verordnung EZB/2021/2, CELEX:32021R0379) und auf die BISTA-Anwahlposition HV22.523 für die jährliche Selbsteinschätzung ab Berichtstermin Februar 2023 sowie die Bilanzsumme HV11.180 als Kriterium der vereinfachten Überprüfungsvariante. Banken, deren SPAP-Referenzwerte oder FCP-Bestände den Schwellenwert von 500 Mio. Euro nicht überschreiten, erhalten ohne gesonderte Rückmeldung eine Ausnahmeregelung für die Berichtstermine Januar 2022 bis Dezember 2023, bei geänderten Voraussetzungen (z. B. Fusionen, Neugründungen) ist die Selbsteinschätzung zu aktualisieren. Banken, bei denen die Ausnahmeregelung nicht greift, müssen die Deutsche Bundesbank bis spätestens 29. Oktober 2021 formlos per E-Mail oder Fax über das Ergebnis der Selbsteinschätzung sowie eine grobe Schätzung des absoluten FCP-Betrags einschließlich Sitzland- und Sektorenuntergliederung informieren und melden anschließend ab Januar 2022 bis Dezember 2023 die Meldeschemata M1, M1B und M2. Für die Schätzung sind gerundete Beträge (auf 10 Mio. Euro) zu bestimmten FCP-Anwahlpositionen (u. a. M1.900/01, M1.100/01, M1.200/01, M1.930/01, M1.500/01 sowie M2.900/01, M2.100/01, M2.200/01, M2.930/01, M2.500/01) zu melden; nähere Details zu den FCP-Meldeanforderungen werden in dem separaten Dokument „Erläuterungen zu Fiktivem Cash Pooling“ bereitgestellt.