Mindestreserven - Bilanzstatistik 07.10.2016 Rundschreiben 65/2016
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 65/2016 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich M 10-7) vom 7. Oktober 2016 zur Mindestreserve und zur Monatlichen Bilanzstatistik (BISTA). Es informiert meldende Banken (MFIs) über Änderungen der Mindestreservebestimmungen und deren Anwendung im Rahmen der BISTA, insbesondere Anlage H, und bezieht sich auf Meldezeiträume ab Oktober 2016 sowie Erfüllungsperioden ab 14. Dezember 2016. Inhaltlich präzisiert das Rundschreiben die Pflicht zur Anwendung des auf der EZB-Website veröffentlichten Standard- bzw. Pauschalabzugs für Schuldverschreibungen mit Ursprungslaufzeiten bis einschließlich zwei Jahren, meldepflichtig in Anlage H, Anwahlposition H.252/03, sofern keine Nachweise über die Halter (MFIs) erbracht werden können, und alternativ in H.172/01 bei Nachweis. Es verweist auf die Verordnung (EU) 2016/1705 der EZB (EZB/2016/26) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht sowie auf die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zur Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Zugleich informiert das Rundschreiben über die Absenkung des pauschalen Abzugsbetrags für entsprechende Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 (2) EZB/2003/9 von 30 % auf 15 %, gültig ab der Erfüllungsperiode 14. Dezember 2016–24. Januar 2017 und anzuwenden erstmals für die BISTA-Meldung Oktober 2016. Weiterhin korrigiert das Schreiben den „Unverbindlichen Kalender für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden im Jahr 2018“ (Anlage zum Rundschreiben Nr. 61/2016 vom 26.09.2016), weil in drei Fällen die Dauer der Erfüllungsperioden in Tagen falsch angegeben war. In der beigefügten EZB-Verordnung wird die Zusammensetzung der Mindestreservebasis (Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen) sowie der Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, der EZB und teilnehmenden NZBen, einschließlich der Nachweispflichten und des Standardabzugs, detailliert geregelt. Das Rundschreiben enthält in Anlage 2 einen korrigierten Kalender für die Mindestreservehaltung 2018 mit konkreten Beginn- und Endterminen der Erfüllungsperioden, deren Dauer in Tagen, dem jeweils maßgeblichen BISTA-Berichtsmonat sowie Notification- und Acknowledgement Dates, basierend auf Artikel 7 der Verordnung EZB/2003/9 und einer EZB-Pressemitteilung vom 14. September 2016.