Meldungen nach § 59 und § 69 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Freistellung der Banken (MFIs) von der Meldepflicht des langfristigen Kreditverkehrs mit dem Ausland 17.01.2005 Rundschreiben 02/2005

18.01.2005

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 2/2005 der Deutschen Bundesbank an alle Kreditinstitute zur Auslegung der Meldepflichten nach § 59 und § 69 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Es datiert vom 17. Januar 2005 und betrifft Kreditinstitute, soweit sie zu den Monetären Finanzinstituten (MFIs) zählen, im Bereich des langfristigen Kreditverkehrs mit dem Ausland. Inhaltlich wird die Meldepflicht nach § 59 AWV bzw. nach dem „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ (Anlage LV zur AWV) für MFIs für bestimmte langfristige Auslandsforderungen (Kennzahl 121 LV zur AWV) und Auslandsschulden (Kennzahl 161 LV zur AWV) aufgehoben. Die Freistellung erfolgt im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 64 AWV in Verbindung mit § 58c AWV und gilt auch für Zahlungen im Zusammenhang mit Konsortialkrediten mit Gebietsfremden (Bundesbank-Mitteilung Nr. 8003/84). Die Bundesbank stellt klar, dass die für die Zahlungsbilanzstatistik benötigten Daten künftig aus dem Auslandsstatus der Banken (MFIs) gewonnen werden. Weiterhin meldepflichtig bleiben u. a. offene Abtretungen von Inlandsforderungen gegenüber gebietsansässigen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten (Kennzahlen 261, 351 LV zur AWV) sowie stille Abtretungen und sonstige Transaktionen mit kurz- und langfristigen Inlandsforderungen, Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen (Kennzahlen 175, 176, 263, 275, 276, 352, 366, 373 LV zur AWV). Unverändert meldepflichtig bleiben außerdem sämtliche Zinseinnahmen und -ausgaben aus dem Kredit- und Einlagengeschäft (Kennzahl 184 LV zur AWV) sowie Provisionszahlungen im Kredit- und Einlagengeschäft (Kennzahl 533 LV zur AWV).