Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems (GLRG-II) teilnehmen (möchten); Ende der Einreichungsfrist für die Berichtsperiode von 2/2015 bis 01/2016 17.11.2016 Rundschreiben 72/2016
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 10) zur Monatlichen Bilanzstatistik und den GLRG-II-Geschäften des Eurosystems. Es handelt sich um Rundschreiben Nr. 72/2016 vom 17. November 2016, gerichtet an alle Banken (MFIs) sowie Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften, Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Inhaltlich regelt das Schreiben die Berichtspflichten der an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften der zweiten Serie (GLRG-II.1 bis GLRG-II.4) teilnehmenden oder teilnehmen wollenden Banken (MFIs), insbesondere zur Einreichung des Ersten Meldeschemas Y2 über das AMS. Kernpunkt ist der Einreichungsschluss für das Erste Meldeschema Y2 zur Berichtsperiode vom 1. Februar 2015 (Ultimo 31. Januar 2015) bis 31. Januar 2016 sowie für revidierte Meldungen: 28. November 2016, 15:30 Uhr. Das Rundschreiben verweist mehrfach auf das Dokument „Unverbindlicher Zeitplan für die zweite Serie der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II)“ und auf das Bundesbank-Rundschreiben Nr. 29/2016 (Punkt 5.2.1.2, Datenübernahmeregelung als Substitut für die Einreichung Y2). Es legt fest, dass Banken ohne bislang mitgeteilte Bietungsobergrenze (Kreditlimit) für GLRG-II bis zum genannten Termin das Erste Meldeschema Y2 über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) elektronisch einzureichen haben. Für Banken, die bereits an GLRG-II.1 oder GLRG-II.2 teilgenommen haben, wird eine Pflicht zur Einreichung eines revidierten Ersten Meldeschemas über die Korrekturfunktion des AMS beschrieben, sofern sich der Datenstand durch Datenrevisionen geändert hat und mit den BISTA-Referenzdaten (insbesondere Meldetermin Oktober 2016) abzugleichen ist. Das Schreiben enthält detaillierte Vorgaben zur Behandlung rückwirkender Datenkorrekturen, einschließlich des Beispiels einer fehlerhaften sektoralen Verschlüsselung eines Kredits seit 2012 und der daraus folgenden Pflicht zur Korrektur sowohl der BISTA-Meldungen als auch des Ersten Meldeschemas Y2 ab Ultimo Januar 2015. Es regelt, dass bei Nutzung der Datenübernahmeregelung nach Rundschreiben Nr. 29/2016 Korrekturbedarf durch Einreichung eines Ersten Meldeschemas Y2 zu beheben ist und die Y1-Meldeschemata nicht mehr zu korrigieren sind. Abschließend wird empfohlen, bei identifiziertem Korrekturbedarf und Nichtteilnahme an GLRG-II.3/II.4 eine Korrekturmeldung für das Erste Meldeschema nach den beschriebenen Regeln nur dann einzureichen, wenn eine weitere Teilnahme an GLRG-II-Geschäften in Betracht kommt.