Bankenstatistik: Monatliche Bilanzstatistik – Auslandsstatus der Banken (MFI) – MFI-Zinsstatistik Anordnung neuer Meldeanforderungen nach § 18 Bundesbankgesetz 20.02.2009 Rundschreiben 05/2009

20.02.2009

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 5/2009 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik (Monatliche Bilanzstatistik, Auslandsstatus der Banken (MFI) und MFI-/EWU-Zinsstatistik). Die Anordnung neuer Meldeanforderungen nach § 18 Bundesbankgesetz bezieht sich auf Banken (MFIs) sowie die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften und setzt die EZB-Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) um. Inhaltlich werden erweiterte Meldeanforderungen in die Meldeschemata der monatlichen Bilanzstatistik und des Auslandsstatus der Banken eingearbeitet, insbesondere Angaben zu Kreditverbriefungen, sonstigen Kreditübertragungen und Konsortialkrediten. Die Anordnung der Bundesbank wird als Mitteilung Nr. 8001/2009 im Bundesanzeiger Nr. 29 am 24. Februar 2009 veröffentlicht; außerdem verweist das Schreiben auf § 18 BBankG und die zugrunde liegende EZB-Verordnung. Für die monatliche Bilanzstatistik sind Angaben zu Kreditverbriefungen und sonstigen Kreditübertragungen erstmals für den Berichtsmonat Dezember 2009 im Januar 2010 zu melden, alle übrigen neuen Meldungen ab Berichtsmonat Juni 2010 (mit gesondertem Beginn Dezember 2011 für Konsortialkredite). Die erweiterten Angaben in der MFI-/EWU-Zinsstatistik sollen ab Berichtsmonat Juni 2010 ab Juli 2010 monatlich gemeldet werden, basierend auf einer im März 2009 erwarteten Änderungsverordnung der EZB. Entwurfsfassungen der neuen Meldeschemata, vorläufige Hinweise und Beispiele zum Ausweis von Verbriefungstransaktionen sowie Kreditverkäufen/-käufen werden über die Bundesbank-Website im Bereich „Meldewesen > Bankenstatistik > Neufassung der EZB-Verordnungen“ bereitgestellt. Für Rückfragen und Anmerkungen richtet die Bundesbank eine funktionale E-Mail-Adresse ([email protected]) ein und kündigt eine zeitnahe Ergänzung der bankstatistischen Richtlinien an.