Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Hinweise zur Einreichung von Vertragspartner-Stammdaten 23.12.2020 Rundschreiben 81/2020

23.12.2020

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 81/2020 der Deutschen Bundesbank (Bereich Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik AnaCredit) mit Hinweisen zur Einreichung von Vertragspartner-Stammdaten. Das Schreiben richtet sich an alle Banken (MFIs), die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller und datiert vom 23. Dezember 2020. Inhaltlich erläutert die Bundesbank den Umgang mit dem Datenfeld CY0010 (Rechtsträgerkennung LEI), insbesondere die zulässige Nutzung des Werts „Nicht zutreffend (not applicable)“ mit der technischen Ausprägung „NOT_APPL“ laut Melde­schema für Vertragspartner ohne LEI. Es wird beschrieben, dass das Stammdatenverarbeitungssystem der Bundesbank Nachmeldungen/Korrekturen mit „NOT_APPL“ bis einschließlich Januar 2020 nicht korrekt verarbeiten konnte und dass Fehlermeldungen CY0010 (fehlender LEI) durch erneute Einreichung des Datensatzes mit „NOT_APPL“ behoben werden können. Das Rundschreiben enthält Vorgaben zur zeitlichen Einreichung von Korrekturen (nicht vor 09/2018, zum Zeitpunkt der ersten Einreichung des Vertragspartners) sowie zur erneuten, chronologisch geordneten Einreichung aller Änderungsmeldungen in separaten Dateien bei rückwirkenden Korrekturen. Ergänzend zum Rundschreiben Nr. 45/2020 wird klargestellt, dass Vertragspartnerkennungen in AnaCredit grundsätzlich stabil zu halten sind und ein Wechsel dieser Kennung – auch für MFIs – nicht möglich ist, mit der Möglichkeit, den RIAD-Code nur bei der ersten AnaCredit-Meldung als Vertragspartnerkennung zu wählen. Langfristig arbeitet die Bundesbank an einer Wechselmöglichkeit auf den RIAD-Code für die Vertragspartnerkennung, derzeit ist ein späterer Wechsel jedoch ausgeschlossen. Für internationale Organisationen wird die Möglichkeit erläutert, den RIAD-Code als Vertragspartnerkennung zu nutzen, wobei ein Wechsel auf den RIAD-Code aufgrund angekündigter Meldeerleichterungen gemäß Richtlinien (Abschnitt 2 zum Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten) vorab bilateral mit der Bundesbank abzustimmen ist. Das Rundschreiben warnt, dass unangekündigte Wechsel der Vertragspartnerkennung bei internationalen Organisationen zu fehlerhaften Datenbeständen, Validierungsfehlern und umfangreicheren Korrekturen führen können.