Statistik über Investmentvermögen (alte Bezeichnung: Statistik über Investmentfonds) Testphase für die Einreichung von Daten nach dem neuen Meldeschema; weitere Hinweise zur Einführung des neuen Verfahrens 26.09.2014 Rundschreiben 57/2014
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 14) an meldepflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften zur Statistik über Investmentvermögen. Es handelt sich um Rundschreiben Nr. 57/2014 vom 26. September 2014, das die Einführung des neuen Meldeverfahrens und einer Testphase für XML-Meldungen zur Statistik über Investmentvermögen (ehemals Statistik über Investmentfonds) regelt. Inhaltlich beschreibt es die Testeinreichung von XML-Meldungen über das Bundesbank-ExtraNet für die Meldevordrucke 10389 (Allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft), 10390 (Allgemeine Angaben für das einzelne Investmentvermögen), 10391 (Monatliche Meldung für Investmentvermögen) und 10392 (Monatliche Meldung für Investmentvermögen ohne Geldmarktfonds – Bereinigungen infolge Neubewertung). Das Rundschreiben enthält detaillierte Hinweise zu Testzyklen (06.10.–31.10.2014 und 17.11.–28.11.2014 mit konkreten Rückmeldeterminen), zur Kennzeichnung von Testdateien (Attribut „stufe=Test“ in „LIEFERUNG-INVV“, Dateinamen mit Präfix „TEST_“ bzw. „…_korrektur“), zu formalen Prüfungen und zur Registrierung im ExtraNet einschließlich Fachverfahrensfunktionen „25. Einreichung der Statistik über Investmentvermögen“, „26. Automatische Quittung“ und „27. Online-Erfassung der Statistik über Investmentvermögen“ im AMS. Es verweist auf die Pflicht zur Nutzung des neuen XML-Schemas ab Berichtsmonat Dezember 2014, auf den Start des Produktionsbetriebs am 2. Januar 2015 sowie auf die Einreichungsfrist bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats (erstmalig 8. Januar 2015) und betont, dass fehlerhafte XML-Meldungen ab Januar 2015 ohne Ausnahme zurückgewiesen werden und Meldungen nach dem alten XML-Schema für Investmentfonds dann nicht mehr akzeptiert werden. Rechtlich bzw. organisatorisch werden insbesondere Rundschreiben Nr. 73/2013, Nr. 17/2014 sowie die BaFin-Richtlinie „Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch und weitere Transparenzanforderungen an bestimmte Fondskategorien“ genannt; zudem wird die bisherige KAG-Nummer in eine 5-stellige BBk-Instituts-ID (z. B. 00199) überführt und als Bestandteil des ExtraNet-Identifikationsschlüssels „K000xxxxx“ genutzt. Neu eingeführt bzw. geändert werden die Pflichtmeldungen nach den Meldevordrucken 10389–10392 ab Berichtsmonat Dezember 2014, die getrennte Stammdatenerhebung zur meldenden Gesellschaft und zu jedem Investmentvermögen, die Reklassifizierung der bisherigen Fondskategorie „Gemischte Fonds“ gemäß BaFin-Richtlinie sowie die Integration des bisherigen separaten Geldmarktfonds-Vordrucks in den allgemeinen Monatsvordruck 10391 bei gleichzeitiger Fortführung der Ausnahmeregelung zu Neubewertungs-Bereinigungen. Zudem wird die Möglichkeit einer alternativen manuellen Online-Erfassung über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) ab 2. Januar 2015 (Test ab Mitte November 2014) beschrieben, einschließlich der Nutzungsvoraussetzungen (u. a. maximal 10 Unterpositionen je Meldeposition bei bestimmten Investmentvermögen) und der erforderlichen ExtraNet-Registrierung.