Primärstatistisches Meldewesen / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Konkretisierung der Meldevorgaben für das Kreditdatenfeld kumulierter Wertminderungsbetrag und die Zusammenfassung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen; Hinweis zum Start des neuen Non-Compliance Verfahrens der EZB 28.03.2024 Rundschreiben 24/2024
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, DS 32) zum primärstatistischen Meldewesen, speziell zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit), adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen sowie Verbände und Software-Hersteller. Es handelt sich um das Rundschreiben Nummer 24/2024 vom 28. März 2024 mit bundesweiter Wirkung für die AnaCredit-Meldepflichtigen. Inhaltlich konkretisiert die Bundesbank die Vorgaben für das Kreditdatenfeld „kumulierter Wertminderungsbetrag“, indem klargestellt wird, dass Vorsorgebeträge für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB ab dem Meldetermin Dezember 2024 nicht mehr in diesem Datenfeld gemeldet werden dürfen. Weiter regelt das Rundschreiben die zulässige und in bestimmten Fällen gebotene Zusammenfassung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen in einem Sicherheitenkorb, um Meldungen zu Wertpapierportfolios oder weiten Zweckerklärungen effizienter und risikoorientiert zu gestalten. Es verweist zur Begründung der einheitlichen Meldepraxis auf die AnaCredit-Verordnung (EU) 2016/867 und die Ziele „Risikomanagement im Eurosystem“ sowie einen analytischen Überblick über Kreditrisiken der Berichtspflichtigen. Zur Verbesserung des Abgleichs zwischen AnaCredit-Daten und der Bilanzstatistik (BISTA) wird die Nicht-Meldung der Vorsorge nach § 340f HGB als kumulierter Wertminderungsbetrag ab dem Meldestichtag 31.12.2024 verbindlich vorgegeben und eine Aufnahme dieser Vorgaben in die AnaCredit-Richtlinien Anfang 2025 angekündigt. Zudem informiert das Rundschreiben über den erstmaligen Start des neuen Non-Compliance-Verfahrens der EZB für AnaCredit auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/1917, beginnend mit dem Meldetermin April 2024 (monatlich) bzw. März 2024 (vierteljährlich). Es legt dar, dass bei drei oder mehr Übertretungen der monatlichen bzw. vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb definierter Zeiträume ein Übertretungsverfahren mit möglichen finanziellen Sanktionen droht und verweist hierzu auf die statistische Anordnung Mitteilung_8001_2020 sowie die Einreichungstermine auf der Bundesbank-Homepage. Abschließend nennt das Rundschreiben eine Kontaktadresse ([email protected]) für Rückfragen zu den konkretisierten Meldevorgaben und dem neuen Non-Compliance-Verfahren.