Mindestreserven 22.08.2006 Rundschreiben 31/2006
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 31/2006 der Deutschen Bundesbank an alle Kreditinstitute zur Mindestreservehaltung. Das Schreiben datiert vom 22. August 2006 und enthält einen Kalender für die Mindestreservehaltung im Jahr 2007, basierend auf einem von der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender. Inhaltlich werden für jede Mindestreserve-Erfüllungsperiode Beginn- und Enddatum, die Dauer in Tagen, der maßgebende Berichtsmonat gemäß Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik sowie der letzte Berichtigungstermin („Notification Date“) und der Anerkennungstermin („Acknowledgement Date“) genannt. Der Kalender umfasst Erfüllungsperioden von Dezember 2006 bis Januar 2008 mit wechselnden Dauern (28 bzw. 35 Tage) und legt fest, bis wann Berichtigungen des Reserve-Solls eingereicht und von der Bundesbank anerkannt werden. Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9), auf deren Pressemitteilung vom 28.07.2006 Bezug genommen wird. Es wird klargestellt, dass Berichtigungen zum Reserve-Soll bis drei Geschäftstage vor Beginn der Erfüllungsperiode möglich sind und spätestens einen Geschäftstag vor Beginn von der Bundesbank anerkannt werden; ausbleibende Reaktion gilt als Anerkennung. Das von der Bundesbank anerkannte, ggf. berichtigte oder gemeldete Reserve-Soll wird anschließend als endgültig „eingefroren“ und ist für die Erfüllung der Mindestreservepflicht maßgeblich. Es wird darauf hingewiesen, dass der EZB-Rat den Kalender aufgrund außergewöhnlicher Umstände ändern kann und solche Änderungen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode veröffentlicht werden.