Monatliche Bilanzstatistik, Zinsstatistik Ausweis des Produktes „SpardaFest“ 14.10.2009 Rundschreiben 33/2009
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 33/2009 der Deutschen Bundesbank an alle Sparda-Banken und deren Rechenzentralen zur monatlichen Bilanzstatistik und Zinsstatistik. Das Rundschreiben datiert vom 14. Oktober 2009 und bezieht sich auf die Meldungen von Sparda-Banken im Rahmen der Bankenstatistik gemäß Sonderveröffentlichung 1 (Stand Juli 2009). Inhaltlich werden Meldepflichten für das Produkt „SpardaFest“ festgelegt, das als unbefristete Spareinlage mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß § 21 Abs. 4 RechKredV zu behandeln ist und in der monatlichen Bilanzstatistik in der Position HV21/221 „Spareinlagen“ sowie in Anlage D1 „Spareinlagenbestand“ auszuweisen ist. Aufgrund des Zinszuschlags ist „SpardaFest“ zusätzlich in Anlage D1, Zeile 600 „Spareinlagen mit einer über die Mindest-/Grundverzinsung hinausgehende Verzinsung“ zu melden, auch wenn die höhere Verzinsung nur bei Durchhalten der Sparpläne gewährt wird. Für die Zinsstatistik ist „SpardaFest“ als Einlage mit vereinbarter Kündigungsfrist gemäß Richtlinien zur Zinsstatistik (Berichtssystem 4a) und Anhang I Teil 3 9.3 der Verordnung EZB/2001/13 auszuweisen. Beim Zinsausweis gilt nach Berichtssystem 5d) der Zinsstatistik-Richtlinien, dass treueabhängige Prämien oder Boni (wie der „SpardaFest“-Aufschlag) erst in die Zinsberechnung einfließen, wenn sie tatsächlich gewährt werden. Folglich ist für die Zinsberechnung bei „SpardaFest“ der zum Vertragsabschluss gültige Zinssatz für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist („SpardaSpar“) zu verwenden, da die höhere Verzinsung als unsicherer Bonus gilt. Die Bundesbank bittet die Institute, größere Veränderungen im Rechenwerk durch die Umsetzung des Rundschreibens formlos per E-Mail oder Fax an die genannten BISTA- und Zinsstatistik-Kontakte zu melden.