Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Informationen zur Bereinigung der Vertragspartner-Dubletten 29.06.2021 Rundschreiben 44/2021
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 44/2021 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen, Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Es datiert vom 29. Juni 2021 und betrifft die Bereinigung von Dubletten in den Vertragspartner-Stammdaten und vereinzelt in den Kreditdaten-Meldungen, mit einer Fristverlängerung für die Korrektur bis zum 31. Oktober 2021. Inhaltlich erläutert das Schreiben die Notwendigkeit der Bereinigung fehlerhaft eingelieferter Datensätze, insbesondere unzulässig geänderter Vertragspartnerkennungen und mehrfach genutzter nationaler Identifikatoren (UID-Regel). Es verweist als fachliche Grundlage auf die Richtlinien in der Statistischen Sonderveröffentlichung 1 (Seite 340), auf die AnaCredit-Verordnung (Artikel 9 und Absatz 1.2 im Anhang 1) sowie auf das Handbuch zu den AnaCredit-Validierungsregeln (Version 10, S. 117). Die Bundesbank kündigt die Aktivierung der UID-Validierungsregel ab November 2021 an, die sicherstellt, dass ein nationaler Identifikator nur einer einzigen Vertragspartnerkennung zugeordnet sein darf und bei Verstößen die Stammdatensätze abgelehnt werden. Meldungen, die bis zum 16.07.2020 über den „ChangeCube“ mit einem Wechsel der internen Vertragspartnerkennung übermittelt wurden, sind ausdrücklich von den Korrekturanforderungen ausgenommen. Das Schreiben begründet den Handlungsbedarf mit erheblichen Systemproblemen bei der Bundesbank und der Unmöglichkeit der Weiterleitung betroffener Kreditdatensätze an die EZB, wodurch die Datengrundlage für Analysen pandemiebedingter Fiskalmaßnahmen beeinträchtigt wird. Zur Unterstützung der Institute hat die Bundesbank eine gezielte Auswertung sowie eine detaillierte „Korrekturanleitung“ zu den Datensätzen mit UID-Regelverletzungen erstellt und den Meldepflichtigen bereitgestellt. Institute, die die Frist 31.10.2021 nicht einhalten können, sollen sich bis zum 30. September 2021 bei der Bundesbank melden, um einen individuellen Aktionsplan zu vereinbaren.