Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Statistik über Wertpapierinvestments Geändertes Verfahren zur Erhebung von Wertpapierbeständen großer Bankkonzerne 03.04.2017 Rundschreiben 21/2017
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 50) zur Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Statistik über Wertpapierinvestments. Das Rundschreiben Nr. 21/2017 vom 3. April 2017 richtet sich an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften, Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandelsbanken und sonstige Dienstleister für Zwecke der Statistik über Wertpapierinvestments. Inhaltlich wird ein geändertes Verfahren zur Erhebung von Wertpapierbeständen großer Bankkonzerne beschrieben, insbesondere die Ausweitung der Konzernstatistik über Konzerneigenbestände nach Sitzland und Konzernmitgliedern sowie die Erfassung auf Einzelwertpapierbasis. Die rechtliche Grundlage ist eine Anordnung nach § 18 Bundesbankgesetz, veröffentlicht als Mitteilung Nr. 8001/2017 im elektronischen Bundesanzeiger, sowie die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 durch Verordnung (EU) 2016/1384 und der Leitlinie EZB/2013/7 durch Leitlinie (EU) 2016/1386. Ab dem Berichtsmonat September 2018 werden alle 129 direkt von der EZB beaufsichtigten Banken (SSM-Banken) meldepflichtig, wobei 22 Konzerne eine Konzernmutter mit Sitz in Deutschland haben, und es sind zusätzliche Unternehmensstammdaten sowie weitere Attribute zur Rechnungslegung und zu Risiken für Wertpapiere mit Wertpapierkennnummer bzw. interner Kennung zu melden. Die Wertpapiereigenbestände sind unkonsolidiert zu erfassen, einschließlich konzerninterner Bestände, die entsprechend zwischen bankaufsichtlichem und bilanziellen Konsolidierungskreis zu kennzeichnen sind, und die Meldungen sind bis zum achten Geschäftstag nach Ablauf eines jeden Monats an die Bundesbank zu übermitteln. Neu eingerichtet wird ein Informationsbereich auf der Bundesbank-Homepage unter „Statistik über Wertpapierinvestments > Änderungen der Erhebung auf Konzernebene“, und alle von der neuen Erhebung betroffenen Institute erhalten zusätzlich zum Rundschreiben einen separaten Meldebescheid.