Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Prüfung auf Ausreißer: Einführung der Möglichkeit zur Bestätigung von auffälligen, aber korrekten Werten voraussichtlich ab Ende 2021 / Bezug: Rundschreiben Nr. 37/2020 29.01.2021 Rundschreiben 03/2021
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 11) zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit), adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Es handelt sich um das Rundschreiben Nr. 03/2021 vom 29. Januar 2021 mit Bezug auf Rundschreiben Nr. 37/2020 und bezieht sich auf die Einführung der Möglichkeit zur Bestätigung von auffälligen, aber korrekten Werten in AnaCredit-Meldungen voraussichtlich ab Ende 2021. Inhaltlich beschreibt das Schreiben die fachliche und technische Umsetzung sogenannter Bestätigungsmeldungen für als „Ausreißer“ erkannte AnaCredit-Daten, deren Struktur sich an den Rückmeldungen zu Plausibilisierungsergebnissen orientiert und für die auf der AnaCredit-Homepage die „Technische Spezifikation Tabelle 7“ sowie ein Beispieltemplate (Bbk_Ancrdt_Cnfrmtn_Bsp.xml) bereitgestellt werden. Es werden die Rückmeldeprozesse mit Datei-bezogenen Codes (z. B. AK0001 für technisch fehlerfreie Dateien, Fehlercodes mit Präfix „CR“ bei Ablehnung einzelner Bestätigungsdatensätze) sowie die meldestichtags-bezogenen Rückmeldungen mit dem aktualisierten Stand der Validierungs- und Plausibilisierungsergebnisse erläutert, unter Verweis auf die „Technische Spezifikation der Stamm- und Kreditdatenmeldungen für AnaCredit an die Bundesbank (Kapitel 4)“. Das Rundschreiben regelt die Wirkungen von Bestätigungsmeldungen auf den jeweiligen Meldestichtag, die automatische Übernahme bestätigter Werte in Folgetermine bei rechtzeitiger Bestätigung und unverändertem bzw. nur im Toleranzbereich (+/- 10 %, ausgenommen Datumsattribute) veränderten Datenwerten sowie die Behandlung von Attributen des Templates T2Q nach Quartalsstichtagen. Es stellt klar, dass Bestätigungen für vergangene Meldestichtage nicht automatisch auf spätere Termine mit bereits eingereichten neuen Daten fortgeschrieben werden, sondern für jeden zurückliegenden Meldestichtag gesonderte Bestätigungen erforderlich sind, wobei eine bestätigte Ausreißerangabe bei Korrektur-/Revisionsmeldungen für denselben Stichtag im Toleranzbereich erhalten bleibt. Ferner beschreibt das Dokument die Möglichkeiten zum Ändern und Löschen von Bestätigungen, insbesondere die Überschreibung bestehender Bestätigungen durch geänderte Bestätigungsdaten und das automatische Aufheben einer Bestätigung durch Einreichung eines regulären Meldedatensatzes mit einem neuen Wert außerhalb des ursprünglichen Toleranzbereichs. Abschließend weist das Rundschreiben darauf hin, dass für Vertragspartner-Stammdaten ebenfalls Wertgrenzen zu Ausreißerregeln gelten, eine automatisierte Prüfung dieser Stammdaten aber erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wird, über den gesondert informiert werden soll.