Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderung der statistischen Anordnung (Mitteilung 8001/2020), geänderte Vorgaben für das Datenfeld Zweck 15.04.2020 Rundschreiben 29/2020

14.04.2020

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 29/2020 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 15) zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit). Es bezieht sich auf die geänderte statistische Anordnung zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit), veröffentlicht im Bundesanzeiger AT vom 17.01.2020, Mitteilung Nr. 8001/2020, und richtet sich an alle Banken (MFIs) sowie Rechenzentralen von Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Das Rundschreiben regelt die Möglichkeit bestimmter international tätiger berichtspflichtiger Institute, die Einreichungsfrist für den Inlandsteil bzw. die deutsche Niederlassung ihrer AnaCredit-Meldungen auf den 9. Geschäftstag zu verlängern, und enthält hierzu ein Antragsformular als Anlage. Es führt zusätzliche nationale Kennungen (Umsatzsteueridentifikationsnummer, Steuernummer nach § 8 BuchO) für deutsche Vertragspartner ohne Registereintrag ein und legt Übergangsfristen bis Meldestichtag 31.07.2021 sowie eine Pflicht zur Meldung ab 31.08.2021 fest. Für umsatzsteuerliche Organschaften wird festgelegt, dass die USt-ID nur für den Organträger genutzt wird und für weitere Mitglieder ohne andere nationale Kennung DE_NOTAP_CD zu melden ist. Das Rundschreiben enthält geänderte Vorgaben für das AnaCredit-Datenfeld „Zweck“ als Reaktion auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 (ESRB/2019/3) zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14. Die neuen Vorgaben zum Datenfeld Zweck sind spätestens ab Meldestichtag 31.12.2020 zu berücksichtigen; Revisionen vorheriger Meldestichtage sind nicht erforderlich. Inhaltlich soll der ursprüngliche Zweck eines Kredits (z. B. „Gewerbeimmobilienerwerb“) deutlich häufiger beibehalten und nicht durch „Schuldenfinanzierung“ ersetzt werden; „Schuldenfinanzierung“ ist künftig nur noch für Konsolidierung bestehender Verbindlichkeiten beim gleichen Gläubiger zulässig. Das Dokument nennt konkrete Fallkonstellationen (Änderung von Bedingungen, Stundungsmaßnahmen, Verlängerung einer auslaufenden Kreditvereinbarung, Gläubigerwechsel), in denen der ursprüngliche Finanzierungszweck beizubehalten ist. Der beigefügte Antrag zur Fristverlängerung verweist auf die Berichtspflicht nach Verordnung (EU) 2016/867 und präzisiert, dass eine Genehmigung gilt, solange sich die Bedingungen des Berichtspflichtigen nicht ändern, wobei die verlängerte Frist für im Ausland gebietsansässige beobachtete Einheiten (15. Geschäftstag) unberührt bleibt.