Bankenstatistik / Zahlungsverkehrsstatistik hier: Neufassung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik 30.06.2021 Rundschreiben 45/2021
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 13) mit der statistischen Anordnung und den Meldeschemata zur Zahlungsverkehrsstatistik für Kreditinstitute und sonstige Zahlungsdienstleister. Es handelt sich um die Neufassung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik (Mitteilung Nr. 8001/2021), beschlossen vom Vorstand am 27. April 2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16. Juni 2021, mit erstmaliger Meldung für Berichtszeiträume ab 1. Januar 2022 und adressiert an CRR-Kreditinstitute sowie Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Inhaltlich werden die bisherigen jährlich erhobenen Meldungen durch vierteljährliche und halbjährliche Zahlungsverkehrsstatistik ersetzt und durch neue Meldepositionen zu betrügerischen Zahlungsvorgängen, neueren Entwicklungen im Zahlungsverkehr, grenzüberschreitenden Kartenzahlungen, Merchant Category Codes (MCC) und detaillierten geografischen Untergliederungen ergänzt; die konkreten Felder sind in den Meldeschemata ZVS1, ZVS5.2, ZVS6 und ZVS9 (u. a. Positionen FCP.*, PCT.*, PCP.*, PEM usw.) beschrieben. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 18 und § 3 Bundesbankgesetz, § 54 Absatz 5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Artikel 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2020/2011 (EZB/2020/59) sowie die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste. Die Statistik erfasst detailliert betrügerische kartengebundene Zahlungsvorgänge nach Fernzugang/Nicht-Fernzugang, Kartenart (Debit/Kredit), starker Kundenauthentifizierung, Betrugsquelle (z. B. Verlust/Diebstahl, Kartenfälschung, Diebstahl von Kartendaten, Manipulation des Zahlers) und Gründen für Transaktionen ohne starke Kundenauthentifizierung (z. B. Kleinbetragszahlungen, vertrauenswürdige Empfänger, wiederkehrende Zahlungen, Transaktionsrisikoanalyse). Die Meldungen sind elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet in einem vorgegebenen XML-Format zu übermitteln; eine XML-Formatbeschreibung, Richtlinien zu den Inhalten der Meldepositionen und Validierungsregeln werden auf der Bundesbank-Website unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Zahlungsverkehrsstatistik bereitgestellt. Förderbanken gehören in der geänderten Zahlungsverkehrsstatistik nicht mehr zum Berichtskreis und gelten als Nicht-Zahlungsdienstleister, sodass Zahlungstransaktionen mit Förderbanken künftig von den berichtspflichtigen Zahlungsdienstleistern zu melden sind; die erhobenen Betrugsdaten werden zugleich zur Erfüllung der BaFin-Pflichten nach § 54 Abs. 5 ZAG genutzt und auf Grundlage von Art. 8 Abs. 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 an die BaFin weitergegeben. Die statistische Anordnung Mitteilung Nr. 8001/2014 wird mit Wirkung zum 1. April 2022 aufgehoben, während die neue Anordnung sofort vollziehbar ist; es werden konkrete Meldefristen vorgegeben (Quartalsmeldungen bis zum letzten Werktag des Folgemonats, Halbjahresmeldungen bis zum letzten Werktag des dritten Monats nach Halbjahresende, erste Quartalsmeldung bis 29. April 2022, erste Halbjahresmeldung bis 30. September 2022). Die ausführliche Begründung der Anordnung hebt das öffentliche Interesse, die effektive Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile), die Sicherstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für das Eurosystem sowie den Beitrag zur Beobachtung kurzfristiger Konjunkturentwicklungen (insbesondere privater Konsum und BIP-Prognosen) hervor; zugleich wird der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beigefügt.