Meldungen nach § 59 und § 69 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Tilgungszahlungen sowie Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere, die von gebietsfremden Lagerstellen eingehen 01.03.2004 Rundschreiben 12/2004

01.03.2004

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein von der Deutschen Bundesbank veröffentlichtes Rundschreiben Nr. 12/2004 vom 1. März 2004 an alle Kreditinstitute. Das Rundschreiben bezieht sich auf Meldungen nach § 59 und § 69 Außenwirtschaftsverordnung (AWV), speziell für Tilgungs- sowie Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere. Gegenstand ist die Meldepflicht für ausgehende Zahlungen an Gebietsfremde im Zusammenhang mit Wertpapieren inländischer Emittenten, einschließlich Zahlungen an ausländische Lagerstellen. Die Bundesbank weist ausdrücklich darauf hin, dass auch von ausländischen Lagerstellen ins Inland zurückfließende Zahlungen zu melden sind und dass die Meldepflicht bei der ersten inländischen Stelle liegt, die die Zahlung aus dem Ausland erhält. Tilgungszahlungen sind mit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 10 zur AWV) zu melden. Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen, die von gebietsfremden Lagerstellen eingehen, können mit dem allgemeinen Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 4 zur AWV) oder mit dem Vordruck „Ausgehende Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 11 zur AWV) gemeldet werden. Beim Vordruck Z 11 ist ein deutlicher Hinweis „Von ausländischen Lagerstellen eingehende Erträge auf inländische Wertpapiere“ anzubringen. Die Meldungen sind jeweils bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Nachrichtlich wird klargestellt, dass die Meldepflicht für Ertrags- und Tilgungszahlungen auf Wertpapiere ausländischer Emittenten beim jeweiligen End-Investor liegt.