Bankenstatistik 11.07.2005 Rundschreiben 26/2005

12.07.2005

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 26/2005 zur Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank vom 11. Juli 2005, adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen und Softwareanbieter. Es betrifft insbesondere die vierteljährliche Kreditnehmerstatistik (VJKRE) sowie die monatliche Bilanzstatistik (BISTA) und richtet sich an inländische meldepflichtige Institute. Inhaltlich werden die Meldepositionen V2 108 und V4 108 der VJKRE („Handwerk“) neu definiert und die Abgrenzung der Kredite an Handwerksbetriebe auf Unternehmen und wirtschaftlich selbständige Privatpersonen ausgeweitet, die entweder in der Handwerksrolle (Anlage A HwO) oder im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke (Anlage B Abschnitt 1 HwO) eingetragen sind. Es wird klargestellt, dass Handwerksbetriebe aus Verarbeitendem Gewerbe, Baugewerbe und Dienstleistungsbereich sowie Betriebe mit nur sekundärer handwerklicher Tätigkeit gegenüber Handel oder Landwirtschaft unter dieser Position zu erfassen sind, während handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 HwO) weiterhin nicht als „Handwerk“ in der VJKRE zu melden sind. Die Neudefinition der Position „Handwerk“ in den Tabellen V2 und V4, Zeile 108, ist ab dem Berichtsmonat Dezember 2005 anzuwenden, wobei für Einzelfälle eine befristete abweichende Ausweispraxis nach bilateraler Absprache mit dem Zentralbereich Statistik möglich ist. Das Rundschreiben verweist mehrfach auf das „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2003 Teil I Nr. 66) sowie auf einschlägige Paragraphen der Handwerksordnung (HwO-alt und HwO-neu). Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit dem Vordruck „VAB“ (Vordruck 10205 (VAB) 06.03, Bankenstatistik, Januar 2005) darauf hingewiesen, dass die in der VJKRE gemeldeten Bewertungskorrekturen der Summe der drei BISTA-Berichtsmonate des jeweiligen Quartals entsprechen müssen. Ferner erinnert die Bundesbank daran, dass in der BISTA-Meldeposition HV22/450 einmal jährlich zum 31. Juli die Anzahl der im Umlauf befindlichen Bankkundenkarten mit Zahlungsfunktion auszuweisen ist, wobei Kreditkarten und reine Legitimationskarten (z. B. „HBCI“-Card) explizit von der Meldung ausgenommen sind.