Statistik über Investmentvermögen (alte Bezeichnung: Statistik über Investmentfonds) Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten; Erweiterung des Kreises der Berichtspflichtigen sowie des Erhebungsschemas 10.12.2013 Rundschreiben 73/2013
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Nr. 73/2013) mit der zugehörigen Anordnung Mitteilung Nr. 8003/2013 zur Statistik über Investmentvermögen sowie den Meldevordrucken 10389–10392. Die Anordnung datiert vom 26. November 2013, wurde am 9. Dezember 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt für alle Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften im Sinne des KAGB mit in- und ausländischen Investmentvermögen. Inhaltlich werden allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft (Vordruck 10389), zum einzelnen Investmentvermögen (Vordruck 10390) sowie die monatlichen Meldungen zur Zusammensetzung des Fondsvermögens, Umlauf, Preisen, Absatz, Mittelaufkommen und Ertragsausschüttung (Vordruck 10391) und zu Neubewertungsbereinigungen (Vordruck 10392) geregelt. Die Rundschreiben- und Anordnungstexte verweisen u. a. auf § 18 Bundesbankgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), die EZB-Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) über Aktiva und Passiva von Investmentfonds und weitere EZB-Verordnungen und Leitlinien zur Geld- und Finanzmarktstatistik. Neu ist die Umbenennung der „Statistik über Investmentfonds“ in „Statistik über Investmentvermögen“, die Erweiterung des Kreises der Meldepflichtigen auf sämtliche Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften sowie die Nichtanwendung der aufsichtsrechtlichen Ausnahmen des KAGB auf die statistische Meldepflicht. Das Erhebungsschema wird um umfangreiche Stammdaten zur Gesellschaft und zum Investmentvermögen (z. B. LEI, Konzernzugehörigkeit, Typ des Investmentvermögens, Anteilinhaber, Ertragsverwendung, Laufzeit, Indexfonds- und Master-Feeder-Merkmale) sowie detaillierte Angaben zu Vermögenspositionen, Verbindlichkeiten und nichtfinanziellen Vermögensgegenständen erweitert. Die neuen Meldeanforderungen gelten erstmals für den Berichtsmonat Dezember 2014, die monatlichen Meldungen sind wie bisher bis zum fünften Geschäftstag des Folgemonats elektronisch im XML-Format über das Bundesbank-ExtraNet abzugeben, wobei der erste Meldetermin der 8. Januar 2015 ist. Für Gesellschaften mit sehr wenigen Vermögensgegenständen oder ausinvestierten Investmentvermögen wird die Möglichkeit geschaffen, Meldungen statt im XML-Format über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) manuell online zu übermitteln. Die gemeldeten Einzelangaben werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verfügung gestellt, und mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird die frühere Mitteilung Nr. 8003/2007 der Deutschen Bundesbank aufgehoben.