Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Anpassung der Einreichungsart und Umstellung des Korrekturkonzepts für Kredit-Stammdaten; Anpassung der Meldevorgaben zum 1. August 2021 24.07.2020 Rundschreiben 50/2020
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 50/2020 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit) an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen und Meldewesen-Software-Hersteller. Es informiert über die Umstellung der AnaCredit-Datenbank der Bundesbank auf das Zeitpunktprinzip zum 1. August 2021 und gilt für Kredit- und Vertragspartner-Stammdatenmeldungen, insbesondere ab dem Stichtag 31. Juli 2021. Inhaltlich legt das Rundschreiben drei Einreichungsarten für Kreditdaten fest (FULL_REPLACEMENT, FULL_DYNAMIC, CHANGE) und beschreibt deren Wirkung auf die Verarbeitung der dynamischen Kreditdaten und Kredit-Stammdaten in AnaCredit-BBk sowie das neue Korrekturkonzept. Es erläutert die Auswirkungen des Zeitpunktprinzips auf Korrekturmeldungen, Validierungsregeln und Rückmeldungen, einschließlich der besonderen Behandlung von Vertragspartner-Stammdaten im System RIAD-BBk, die weiterhin im Zeitraumprinzip gemeldet werden. Das Schreiben kündigt umfangreiche Anpassungen der Technischen Spezifikation und der Code Lists (Version 2.2) an, darunter Datentypänderungen (z. B. Kreditnehmer-/Kreditgebernummer mit genau 8 Zeichen, Wegfall NOT_APPL), Einschränkung bestimmter Betragsfelder auf nicht-negative Werte, Aktualisierung von Währungen, Referenzsätzen (Einführung von €STR), nationalen Kennungen, Rechtsformen und NUTS‑3‑Regionen. Es regelt fachliche Änderungen im Meldeschema, insbesondere die Pflicht zur Meldung des Datenfelds „Anschrift: Land“ für alle Vertragspartnerrollen sowie den Wegfall des Datenfelds Unternehmensgröße für Vertragspartner außerhalb von Berichtsmitgliedstaaten. Als Rechts- und Anwendungsgrundlage verweist das Rundschreiben u. a. auf frühere Rundschreiben (71/2019, 45/2020, 29/2020) sowie auf die statistische Anordnung der Bundesbank (Mitteilung Nr. 8001/2020, BAnz AT 17. Januar 2020), die die Anerkennung von Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer als nationale Kennungen bereits zum 1. September 2020 festlegt. Das Dokument benennt die relevanten Detailunterlagen (Technische Spezifikationen, Code List, technisches und fachliches Meldeschema in den genannten Versionen) und verweist auf die entsprechenden Links im Meldewesen-Bereich der Bundesbank-Website.