Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderung der künftigen Meldevorgaben ab 01.02.2022 hinsichtlich des Spezialfalls der Gültigkeit von Subsektor-Angaben in der Codeliste „institutioneller Sektor“ 27.10.2021 Rundschreiben 68/2021
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik und Kreditdatenstatistik (AnaCredit), gerichtet an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Schreiben ist Rundschreiben Nr. 68/2021 vom 27. Oktober 2021 und betrifft die künftigen Meldevorgaben ab dem 01.02.2022. Inhaltlich geht es um einen Spezialfall der zeitlichen Gültigkeit von Subsektor-Angaben in der Codeliste „institutioneller Sektor“, insbesondere um die neuen Subsektoren S125_B1 (Wertpapierhändler, die Kreditinstitute sind, „Systemic Investment Firms“) und S125_B2 (Wertpapierhändler, die keine Kreditinstitute sind. Neu gilt, dass ab 01.02.2022 für die entsprechenden Vertragspartner für alle Zeitpunkte jeweils einer der beiden Werte S125_B1 oder S125_B2 zu melden ist. Für Stichtage vor dem 30.06.2021 ist in der ab 01.02.2022 gültigen Spezifikation ausschließlich der Wert S125_B2 zu verwenden, da zu dieser Zeit noch keine Systemic Investment Firms existierten. Der bisherige Subsektor S125_B entfällt damit ab dem 01.02.2022 vollständig, eine Korrekturmeldung allein wegen der Änderung von Codelistenwerten ist jedoch nicht erforderlich. Die Gültigkeit anderer Codelisten bleibt unverändert, die Veröffentlichung der Codelisten auf der Bundesbank-Homepage wurde entsprechend aktualisiert.