Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen 25.07.2025 Rundschreiben 40/2025

25.07.2025

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Nummer 40/2025) zur Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen, adressiert an inländische Banken, Nicht-MFI-Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und weitere meldepflichtige Institute. Das Rundschreiben datiert vom 25. Juli 2025 und gilt für alle inländischen Institute des Meldewesens, einschließlich Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Institute mit Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG. Inhaltlich wird die Einführung der neuen europäischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2.1 und der darauf aufbauenden nationalen Klassifikation WZ 2025 (Ausgabe 2025 des Statistischen Bundesamtes) für das bankstatistische Meldewesen beschrieben. Die EZB hat für AnaCredit im Dezember 2024 den 1. Januar 2026 als Startzeitpunkt festgelegt; EZB und EBA wollen die Umstellung gemäß Empfehlung des Joint Bank Reporting Committee (JBRC) vom 30. Juni 2025 harmonisiert durchführen. Ab allen Stichtagen nach dem 1. Januar 2026, konkret für Meldungen ab dem 31. Januar 2026, sind sämtliche Meldungen des bankstatistischen Meldewesens nach NACE Rev. 2.1 zu erstellen, einschließlich Korrekturmeldungen zu früheren Stichtagen, die dann ebenfalls nach NACE Rev. 2.1 und WZ 2025 zu melden sind. Die Bundesbank verweist auf ihrer Webseite auf die Rahmenwerke sowie von Eurostat bereitgestellte Überleitungstabellen von NACE Rev. 2 auf NACE Rev. 2.1 inklusive Beschreibung der Gliederungsebenen und kündigt die sukzessive Bereitstellung weiterer Informationen, Begleitdokumente und Kundensystematikschlüssel an. Für Rückfragen wird die Kontaktadresse [email protected] genannt.