Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Statistik über Wertpapierinvestments (alte Bezeichnung: Depotstatistik) 09.02.2012 Rundschreiben 08/2012

09.02.2012

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale S 1-1) vom 9. Februar 2012, Nr. 8/2012, mit beigefügten Richtlinien und Berichtsschema zur Statistik über Wertpapierinvestments. Es gilt für inländische Banken (MFIs), Kapitalanlagegesellschaften, sonstige inländische Kreditinstitute mit Depotgeschäft und relevante Dienstleister und hat den Stand Februar 2012; die Erhebung erfolgt für Wertpapierdepots im In- und Ausland sowie Eigenbestände der Banken. Inhaltlich regelt es die Umstellung der bisherigen Depotstatistik zur „Statistik über Wertpapierinvestments“, definiert die meldepflichtigen Institute und die einzubeziehenden bzw. auszuschließenden Wertpapierarten (börsenfähige Anleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, Genussscheine, Investmentzertifikate) sowie die sektorale Gliederung nach ESVG 2010 (z. B. Sektoren 1100, 1211–1290, 1400, 1500). Das Rundschreiben verweist auf die Anordnung nach § 18 Bundesbankgesetz, die als Mitteilung Nr. 8001/2012 im Bundesanzeiger Nr. 27 veröffentlicht wird, und stellt den Zusammenhang zur ESZB-Securities Holdings Statistics, zur Maastricht-Schuldenstandsstatistik sowie zu internationalen Gremien von ESZB, BIZ und IWF her. Das Berichtsschema und die Richtlinien legen technische und fachliche Meldeanforderungen fest, darunter monatliche Meldung zum Ultimo, elektronische Einreichung über das Bundesbank-ExtraNet bis zum 6. Geschäftstag, Pflicht zur Abgabe von Fehlanzeigen und detaillierte Datenfelder (u. a. ISIN/interne WKN, WP-Art, Laufzeit, Zinssatz, Emittenten-Gruppe/-Land, Nominalwährung/Stück, Sektor, Sektor-Land, Bestände, Repo-/Leihe-Kennzeichnung). Es führt eine umfassende sektorale Deponenten-Systematik ein, einschließlich spezieller Kategorien wie Eigenbestände der MFIs (1221–1224 mit Direktinvestitionen, eigenen Schuldverschreibungen und eigenen Aktien), ausländische Banken und Zentralverwahrer (1225, 1228), Geldmarktfonds (1230), Investmentfonds (1240), sonstige Finanzinstitute und Verbriefungszweckgesellschaften (1251, 1252), Kapitalanlagegesellschaften (1261) sowie öffentliche Haushalte und private Haushalte. Ab Berichtstermin Januar 2013 wird die Erhebung von vierteljährlich auf monatlich umgestellt, der Meldezyklus und die Frist (6. Geschäftstag) festgelegt und die Neuerungen des ESVG 2010 im Bereich der Deponentensektoren umgesetzt. Ab Berichtstermin Januar 2014 werden ergänzende Angaben zum Eigenbestand der Banken eingeführt, nämlich die Erhebung von Buchwerten (insbesondere in Euro) und die Kennzeichnung von Handelsbuchbeständen gemäß § 1a Abs. 1 KWG, mit zusätzlichen Datenfeldern „Handelsbuchbestand“, „Buchwert (Bestand)“ und „Buchwert (Handelsbuchbestand)“. Das Dokument kündigt ein XML-Schema und eine Verfahrensbeschreibung für die Datenübermittlung (Bereich „Formate (XML)“ sowie „Depotstatistik (neu)“ auf der Bundesbank-Homepage) an und beschreibt eine Testphase ab September 2012 zur Implementierung der neuen Meldestruktur.