Mindestreserven 26.06.2013 Rundschreiben 33/2013
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 33/2013 der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich M 10-7) vom 26. Juni 2013 an alle Kreditinstitute zum Thema Mindestreserven. Das Schreiben enthält die unverbindlichen Kalender mit den für die Mindestreservehaltung im Jahr 2014 und im Jahr 2015 maßgeblichen Daten und knüpft damit an die EZB-Pressemitteilung vom 10. Juni 2013 an. Die Kalender listen je Erfüllungsperiode Beginn und Ende, die Dauer in Tagen, den maßgebenden Berichtsmonat gemäß Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik sowie die Termine für Berichtigungen („Notification Date“) und Anerkennung („Acknowledgement Date“) des Reserve-Solls durch die Deutsche Bundesbank. Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9), insbesondere Artikel 7 Abs. 1 und 2 zur Veröffentlichung und möglichen Änderung des Kalenders für Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Neu bzw. klargestellt wird, dass Berichtigungen zur Berechnung des Reserve-Solls spätestens drei Geschäftstage vor Beginn der Erfüllungsperiode eingereicht werden müssen und ein Geschäftstag vor Beginn der Erfüllungsperiode von der Bundesbank anerkannt werden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion als Anerkennung gilt und das Reserve-Soll damit endgültig „eingefroren“ ist.