Bankenstatistik hier: Hinweise zu den Mindestreserven, zur Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen und zur EUREX Clearing Aktiengesellschaft 31.10.2025 Rundschreiben 57/2025
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Bankenstatistik, Rundschreiben Nr. 57/2025 vom 31. Oktober 2025) an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie alle Nicht-MFI-Kreditinstitute. Das Schreiben behandelt drei Themen: die Berechnung der Mindestreserven im Zuge der Euro-Einführung in Bulgarien, die Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen sowie die Schlüsselung der Eurex Clearing Aktiengesellschaft. Für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden 23.12.2025–10.02.2026 und 11.02.2026–24.03.2026 können Institute Verbindlichkeiten gegenüber bulgarischen Instituten von der Mindestreservebasis abziehen und diese bereits ab Berichtsmonat Oktober 2025 in Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) berücksichtigen, während Bulgarien in den übrigen BISTA-Vordrucken erst ab Januar 2026 dem Euroraum zugeordnet wird; Rechtsgrundlage ist der EZB-Beschluss (EU) 2025/2015 zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/378. Die Umstellung auf die neue Systematik NACE Rev. 2.1 (und die nationale WZ 2025) ist für alle bankstatistischen Meldungen verbindlich für Stichtage nach dem 01.01.2026, sodass alle Meldungen ab 31.01.2026 – einschließlich Korrekturmeldungen – nach NACE Rev. 2.1 zu erstellen sind, und für AnaCredit ab Anwendung des Meldeschemas 2.8 zum 01.02.2026. Die Vordrucke der monatlichen Bilanzstatistik und der vierteljährlichen Kreditnehmerstatistik (VJKRE, V1–V4) bleiben strukturell unverändert, jedoch entfällt die NACE-Abteilung 45 und damit der Branchenschlüssel 450, während das Kreditvolumen für Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen künftig der Abteilung 95 (Schlüssel 950) und das Volumen für Handel mit Kraftfahrzeugen den Abteilungen 46 und 47 (Schlüssel 460 und 470) zugeordnet wird, was zu einer Umbenennung bestimmter Zeilen (u. a. Zeile 150 in V1/V3, Zeile 136 in V2/V4) führt. Die Eurex Clearing Aktiengesellschaft hat mit Wirkung zum 28.10.2025 die Erlaubnis für Einlagen- und Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KWG zurückgegeben und wird institutsmäßig als zentraler Kontrahent nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 KWG weitergeführt, sodass Geschäftsbeziehungen ab Berichtsmonat Oktober 2025 in der Bankenstatistik nicht mehr im Sektor „Banken (MFI)“, sondern im Sektor „sonstige Finanzierungsinstitutionen“ mit Branchenschlüssel 64G „Übrige Finanzierungsinstitutionen“ zu schlüsseln sind.