Mindestreserven 20.07.2015 Rundschreiben 41/2015
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Frankfurt am Main) an alle Kreditinstitute zum Thema Mindestreserven, datiert auf den 20. Juli 2015 (Rundschreiben Nr. 41/2015). Das Schreiben enthält als Anlage einen Kalender für die Mindestreservehaltung im Jahr 2016, der auf dem von der EZB am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Unverbindlichen Kalender für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden 2016“ basiert und sich auf die Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik stützt. Der Kalender weist für jede Mindestreserve-Erfüllungsperiode Beginn und Ende, Dauer in Tagen, den maßgebenden Berichtsmonat zur Ermittlung der Reservebasis und des Reserve-Solls sowie die Termine für Berichtigungen („Notification Date“) und Anerkennung („Acknowledgement Date“) aus. Für 2015/2016 werden konkret mehrere Erfüllungsperioden mit Start- und Enddaten zwischen dem 9. Dezember 2015 und dem 24. Januar 2017 sowie zugehörigen Berichtsmonaten (Oktober 2015 bis Oktober 2016) und Fristen für Berichtigungen und Anerkennung aufgeführt. Rechtsgrundlage des Kalenders ist Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9), einschließlich des Hinweises auf mögliche Änderungen durch den EZB-Rat bei außergewöhnlichen Umständen. Das Rundschreiben definiert, dass Berichtigungen zur Berechnung des Reserve-Solls drei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode bei der Bundesbank eingehen müssen und dass ein Geschäftstag vor Beginn die Anerkennung des Reserve-Solls erfolgt, deren Ausbleiben als stillschweigende Anerkennung gilt und das Reserve-Soll „eingefroren“ wird. Es werden Kontaktmöglichkeiten für Fragen zum Kalender und zum Instrument Mindestreserve genannt (Telefonnummern mehrerer Ansprechpartner sowie die E-Mail-Adresse „[email protected]“).