Mindestreserven 05.08.2014 Rundschreiben 50/2014

04.08.2014

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 50/2014 der Deutschen Bundesbank-Zentrale (M 10-7) an alle Kreditinstitute zur Mindestreservehaltung. Das Schreiben ist vom 5. August 2014 datiert und betrifft die Kalender und Erfüllungsperioden der Mindestreserve ab Dezember 2014 für in der monatlichen Bilanzstatistik (Anlage H) meldende Kreditinstitute. Inhaltlich werden die bisherigen, mit Rundschreiben Nr. 33/2013 bekanntgegebenen unverbindlichen Kalender für 2014 und 2015 durch neue Kalender ersetzt, die Beginn, Ende, Dauer und maßgebende Berichtsmonate der Mindestreserve-Erfüllungsperioden ausweisen. Die Tabellen nennen für jede Periode die „Notification Dates“ (letzte Termine für Berichtigungen der in Anlage H gemeldeten Reserve-Soll-Berechnung) sowie die „Acknowledgement Dates“, an denen die Bundesbank das Reserve-Soll anerkennt bzw. durch Nichtreaktion als endgültig „eingefroren“ gelten lässt. Rechtsgrundlage der Terminfestlegung ist Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht vom 12. September 2003 (EZB/2003/9), ergänzt um die einschlägigen EZB-Pressemitteilungen vom 10. Juni 2013 und 17. Juli 2014. Für das Jahr 2014 wird insbesondere die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode verlängert (10. Dezember 2014 bis 27. Januar 2015, 49 Tage statt zuvor 35 Tage), wodurch sich der Endtermin vom 13. Januar 2015 auf den 27. Januar 2015 verschiebt. Für das Jahr 2015 werden neue, teils verlängerte Erfüllungsperioden mit Dauern von 42 bzw. 49 Tagen festgelegt, beginnend mit der Periode vom 28. Januar 2015 bis 10. März 2015. Das Rundschreiben enthält zudem Kontaktangaben (Telefonnummern und E-Mail „[email protected]“) für Rückfragen der Kreditinstitute zum Kalender und zum Instrument Mindestreserve.