Bankenstatistik/ Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Hinweise zur Datenqualität der Vertragspartner - Stammdatenmeldung 29.09.2022 Rundschreiben 60/2022

29.09.2022

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Zusammenfassung

Das Dokument ist ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, S 20) zur Bankenstatistik/Kreditdatenstatistik (AnaCredit) mit Hinweisen zur Datenqualität der Vertragspartner-Stammdaten. Es handelt sich um Rundschreiben Nr. 60/2022 vom 29. September 2022 und richtet sich an alle Banken (MFIs), die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Inhaltlich behandelt das Schreiben drei Themen: die verpflichtende Meldung der nationalen Kennung, die Abweisung fehlerhafter Registernummern und weitere Hinweise zur Verbesserung der Datenqualität der Vertragspartner-Stammdatenmeldung. Es wird klargestellt, dass für deutsche Vertragspartner zwingend eine nationale Kennung (Registernummer, USt-ID oder Steuernummer, bzw. Wert „NOT_APPL“ nur bei fehlenden Identifikatoren) gemäß den „Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)“ und Anhang V der Verordnung (EU) 2016/867 zu melden ist und dass Platzhalter-Werte unzulässig sind. Ab Ende Oktober 2022 (KW 43) werden Registernummern bestimmter Registergerichte (u.a. Bremen H1101, Flensburg X1112, Kiel X1517, Lübeck X1721, Pinneberg X1321) ohne erforderliches Suffix durch eine DS-Validierungsregel abgewiesen, was Folgefehler bei Validierungsregeln wie CY0011 und RI0180_DE auslösen kann. Das Rundschreiben enthält detaillierte Vorgaben zur korrekten Stammdatenmeldung der Deutschen Bundesbank als Vertragspartner (Zentrale in Frankfurt am Main, eindeutige Anschriftattribute NM_ENTTY, STRT, PSTL_CD, CTY, keine Mehrfachmeldungen für Niederlassungen, Konzept der „einzigen Niederlassung“). Es legt fest, dass als nationale Identifikatoren für die Deutsche Bundesbank die Steuernummer 2647022010527 (DE_TAX_CD) oder die Umsatzsteuernummer DE114103555 (DE_VAT_CD) sowie optional der LEI 529900SEOICVR2VM6Y05 zu verwenden sind und als Rechtsform „Sonstige“ (DE701) anzugeben ist. Zusätzlich gibt das Schreiben Hinweise zur korrekten Meldung von Sektoränderungen (Änderungen nur bei tatsächlicher Sektoränderung, einmalige rückwirkende Korrektur fehlerhafter Sektoren) und zur Verwendung von Informationen zu Beschäftigtenzahl, Bilanzsumme und Jahresumsatz aus dem Geschäftsbericht der Bundesbank. Ein weiterer Schwerpunkt sind formale Vorgaben zum Umgang mit grenzüberschreitenden Umzügen von Vertragspartnern: verpflichtende Vergabe einer neuen Vertragspartnerkennung (CP_ID), Einsatz von Delete- und Replace-Meldungen in getrennten Meldedateien, Löschung und Neumeldung der zugehörigen Kreditdatensätze sowie der Bezug auf die UID-Validierungsregel und die Einreichungsart „FULL_REPLACEMENT“. Abschließend wird angekündigt, dass die Hinweise zu grenzüberschreitenden Umzügen im Rahmen des regulären Update-Zyklus in die „Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)“ aufgenommen werden und dass Institute erkannte fachliche Meldefehler unverzüglich, spätestens innerhalb einer von der Bundesbank gesetzten Frist, zu korrigieren haben.