Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik – Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems (GLRG-III bzw. TLTRO-III) teilnehmen (möchten) hier: Geänderte Ausgestaltung der GLRG-III-Geschäfte 31.03.2021 Rundschreiben 22/2021

31.03.2021

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentralbereich Statistik, S 10) zur Bankenstatistik und Monatlichen Bilanzstatistik, adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen, Bankenverbände und Meldewesen-Software-Hersteller. Das Rundschreiben Nr. 22/2021 vom 31.03.2021 betrifft nur Banken (MFIs), die an GLRG-III/TLTRO-III der EZB teilnehmen (möchten), und setzt inhaltlich den Beschluss EZB/2019/21 in der Fassung des Rechtsakts EZB/2021/3 sowie weiterer Änderungsakte um. Inhaltlich legt das Schreiben die meldetechnischen Anforderungen und Berichtspflichten für GLRG-III-Teilnehmer fest, insbesondere die Einreichung der Meldeschemata Y3.1, Y3.2 und Y3.3 nebst den zugehörigen Formalprüfungen (Anlage 4) und dem Abgleich mit BISTA-Meldedaten. Die Meldeschemata Y3.1, Y3.2 und Y3.3 definieren detaillierte Meldepositionen zur anrechenbaren Kreditvergabe, Verbriefungen, Datenanpassungsmaßnahmen und besonderen Berichtsperioden (BB und ZBB) für Zeiträume 2018-04 bis 2019-03, 2019-04 bis 2021-03 sowie 2020-10 bis 2021-12, inklusive BISTA-Verknüpfungen wie A2.114/04, HV21.326 und HV22.507. Das Dokument verweist mehrfach auf die EZB-BSI-Verordnung EZB/2013/33, das MFI-Handbuch „Manual on MFI balance sheet statistics“, frühere Bundesbank-Rundschreiben Nr. 51/2019 und Nr. 04/2020 sowie verschiedene EU-Rechtsakte (u. a. EZB/2019/28, EZB/2020/13, EZB/2020/25, EZB/2021/3). Es regelt die Pflicht zur Datenrevision von Y3-Meldungen bei nachträglichen Datenänderungen und verlangt gegebenenfalls eine parallele Korrektur der korrespondierenden BISTA-Meldungen für die jeweils betroffenen Berichtszeiträume. Für alle GLRG-III-Teilnehmer wird eine externe Prüfung der GLRG-III-Meldedaten durch Wirtschaftsprüfer vorgeschrieben, einschließlich fristgerechter Vorlage von Wirtschaftsprüferberichten (WPB) für Y3.3, mit detaillierten Anforderungen an Form, Einreichungswege und ggf. Sonderprüfaufträge der Bundesbank. Die Formalprüfungen (Anlage 4) enthalten umfangreiche Gleichungen zur internen Konsistenz der Y3-Schemata und zum Abgleich mit BISTA-Positionen (z. B. B1.114/04, P1.114/04, O1/O2-Schemata, BAUSP-spezifische Positionen), einschließlich spezieller Regeln für Bausparkassen und Kennziffern 904, 905, 906. Zudem beschreibt das Rundschreiben die frühestmögliche Einreichung von GLRG-III-Meldedaten und WPB als Voraussetzung für eine zeitnahe Berechnung von Prämien/Verzinsung sowie die korrekte BISTA-Ausweisung der GLRG-III-Geschäfte und informiert über Kontaktadressen, Hotline und geplante zusätzliche elektronische Einreichungswege (ExtraNet). Eine Korrekturhinweisstelle weist explizit darauf hin, dass im Abschnitt „Meldeschema Y3.2“ der Zeitraum der „Besonderen Berichtsperiode (BB)“ tatsächlich am 1. März 2020 (Ultimo 28. Februar 2020) beginnt und nicht – wie zunächst angegeben – am 1. April 2020.