Bankenstatistik / Kreditdatenstatistik (AnaCredit) hier: Änderungen bei der Meldung von Niederlassungen, zusätzlich zu meldende Attribute für Investmentvermögen sowie Aktualisierung der Liste der internationalen Organisationen 14.04.2021 Rundschreiben 27/2021
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 27/2021 der Deutschen Bundesbank zur Bankenstatistik bzw. Kreditdatenstatistik (AnaCredit) an Banken (MFIs) und verbundene Meldewesenteilnehmer, datiert auf den 14. April 2021. Es legt ab 1. September 2021 das verbindliche Konzept der „einzigen Niederlassung“ je Rechtsträger und je Land für alle AnaCredit-Vertragspartnerrollen fest und regelt dessen Anwendung auf Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten. Es bestimmt, dass zur Identifikation von AnaCredit-Vertragspartnern ohne Registernummer in Deutschland die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Steuernummer als nationale Kennungen gelten, deren Nutzung ab 1. August 2021 verpflichtend ist; die nationale Kennung „DE_NOTAP_CD“ bleibt nur für Fälle ohne jede dieser Kennungen zulässig. Das Rundschreiben verweist auf die neue Version des Handbuchs zu den AnaCredit-Validierungsregeln (gültig für Meldungen ab 1. August 2021) und auf die EZB-Dokumente „AnaCredit Validation Checks V 1.6“ sowie das „AnaCredit Reporting Manual Part II“ und die Q&A 2018/0044. Für Investmentvermögen mit Rechtsform SPFUND werden zusätzliche meldepflichtige Attribute eingeführt, darunter detaillierte Adressangaben, Status von Gerichtsverfahren mit Datum, Unternehmensgröße mit Datum sowie Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz und Bilanzsumme. Die neuen Vollständigkeitsvorgaben gelten ab 1. August 2021 für alle Einreichungen einschließlich nachträglicher Korrekturen früherer Stichtage, und entsprechende Fehler können auch im Rahmen anlassbezogener Revalidierungen mit Rückmeldedateien „ACAK_RVL“ auftreten. Das Schreiben kündigt die Bereitstellung der Version 1.5 der Liste der internationalen Organisationen der Bundesbank an, die der von der EZB veröffentlichten Version 1.5 entspricht und nur Ergänzungen gegenüber der Vorversion enthält. Bei bereits gemeldeten internationalen Organisationen, die nun neu in der Liste erscheinen, wird auf mögliche Umstellung auf den RIAD Code hingewiesen und auf die einzuhaltenden Vorgaben in den Richtlinien zum Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten sowie im Rundschreiben Nr. 81/2020 verwiesen.