Bankenstatistik / Monatliche Bilanzstatistik hier: Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG-III bzw. TLTRO-III) teilnehmen (möchten) – Vordrucke für Wirtschaftsprüferberichte (WPB) 20.01.2020 Rundschreiben 04/2020
Zusammenfassung
Das Dokument ist ein Rundschreiben Nr. 04/2020 der Deutschen Bundesbank (Zentralbereich Statistik, S 10) zur Bankenstatistik / Monatlichen Bilanzstatistik, adressiert an alle Banken (MFIs), Rechenzentralen sowie Verbände und Software-Hersteller. Es gilt für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften GLRG-III (TLTRO-III) teilnehmen oder teilnehmen möchten, und nennt dabei insbesondere die Y3.1- und Y3.2-Meldeschemata sowie Einzelteilnehmer und Bietergruppen. Inhaltlich regelt das Rundschreiben die Pflicht zur Erstellung und Einreichung von Wirtschaftsprüferberichten (WPB-Standard und WPB-Verbriefung) zu den GLRG-III-Meldungen, einschließlich Fristen, Einreichungsweg (Post, Fax, E-Mail) und Nutzung der von Bundesbank und IDW entwickelten GLRG-III-IDW-Prüfberichtsvordrucke. Es verweist auf die Beschlüsse EZB/2019/21 und EZB/2019/28, auf das bankstatistische Rundschreiben Nr. 51/2019, auf den GLRG-III-Kalender sowie auf die Bundesbank-Internetadressen mit weiteren Informationen und Downloadlinks zu den WPB-Vordrucken. Das Dokument nennt konkrete Einreichungstermine (u. a. 7. Januar 2021, 16. Juli 2021, 17. August 2021, 24. Februar 2020) für die WPB-Standard- und WPB-Verbriefung-Berichte und fordert deren fristgerechte Vorlage bei der Fachstelle Statistik der Bundesbank in Frankfurt am Main. Für WPB-Verbriefung werden besondere Anforderungen beschrieben, darunter die Vorbereitung aussagekräftiger Unterlagen zu Verbriefungszweckgesellschaften (Struktur, Funktionsweise, Vermögenswerte, Rollen der Beteiligten, Refinanzierungsmittel, ggf. ISIN-Listen, Ratingunterlagen, LEI). Es wird klargestellt, dass Banken, die weder an den ersten beiden GLRG-III-Geschäften teilgenommen haben noch eine Teilnahme an den verbleibenden Geschäften beabsichtigen, von den Berichtspflichten dieses Rundschreibens nicht betroffen sind. Neu bzw. besonders hervorgehoben ist die Verpflichtung aller GLRG-III-Teilnehmer zur unabhängigen Prüfung der Y3-Meldeschemata durch Wirtschaftsprüfer mit separaten WPB je Zeitraum sowie die Option und zusätzlichen Berichtspflichten bei Einbeziehung „Einbehaltener Verbriefungen“ in die GLRG-III-Kontingentberechnung.