Zahlungsverkehrsstatistik Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik 13.02.2014 Rundschreiben 10/2014

13.02.2014

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 10/2014 der Deutschen Bundesbank mit angehängter Mitteilung Nr. 8001/2014, das die Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Zahlungsverkehrsstatistik ändert und die jährliche Zahlungsverkehrsstatistik konkretisiert. Die Anordnung des Vorstands vom 31. Januar 2014 (Mitteilung Nr. 8001/2014, Veröffentlichung im Bundesanzeiger Amtlicher Teil am 14. Februar 2014) gilt für Zahlungsdienstleister, insbesondere Banken (MFIs) und erstmals auch Nicht-MFI-Zahlungsdienstleister, bezogen auf das Berichtsjahr 2014 und folgende Kalenderjahre. Inhaltlich werden detaillierte Meldepflichten zur jährlichen Zahlungsverkehrsstatistik festgelegt, darunter die Meldeschemata ZVS1 bis ZVS5 und ZVS8 für Konten (z. B. Positionen A1, A2, A3, I31), Kartenfunktionen (z. B. I1, I11, I12, I121–I125, I13, I131–I132), Terminals (z. B. S11–S13, S111–S122, S131–S132) sowie Anzahl und Wert von Transaktionen nach Zahlungsinstrument, Art des Terminals und Art der Zahlung. Die rechtliche Grundlage bilden u. a. Artikel 5 der Satzung des ESZB, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und ihre Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 951/2009, die EZB-Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) sowie § 18 Bundesbankgesetz; zusätzlich werden Richtlinie 2007/64/EG, Richtlinie 2009/110/EG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Begriffsdefinitionen herangezogen. Die Meldungen umfassen Bestände zum Jahresende (z. B. Zahl und Art von Konten, Karten und Terminals im In- und Ausland) sowie über das Berichtsjahr zu kumulierende Transaktionen nach Anzahl und Wert, differenziert nach Überweisungen, Lastschriften einschließlich ELV, Kartenzahlungen, E‑Geld-Transaktionen, Schecks und sonstigen Zahlungsinstrumenten, jeweils in geografischer Gliederung. Es werden zusätzliche Indikatoren und tiefere geografische Untergliederungen eingeführt, u. a. nach Inland, EU-Ausland und einzelnen EU-Ländern (z. B. DE, FR, IT, U9, Z9), sowie differenzierte Aufschlüsselungen nach Art des Terminals und nach Art der Zahlung (z. B. Online-Einzelüberweisung, einfache Buchung, Bareinzahlung/-auszahlung an Nichtkontoinhaber, Transaktionen über Telekommunikations-/IT-Geräte). Die Meldungen sind nach vorgeschriebenen Meldeschemata elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet in einem XML-Format zu übermitteln, dessen technische Beschreibung und inhaltliche Richtlinien die Bundesbank auf ihrer Internetseite für die Zahlungsverkehrsstatistik ab Berichtsjahr 2014 bereitstellt; Testeinreichungen sind für den Spätherbst 2014 angekündigt. Die erstmalige Meldung nach der geänderten Anordnung ist für das Berichtsjahr 2014 bis spätestens 31. März 2015 abzugeben, wobei fehlende Daten im ersten Berichtsjahr bis zur Fertigstellung der DV-Programme geschätzt werden dürfen; Berichtsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Als Änderung wird insbesondere festgelegt, dass der Meldekreis aufgrund der neuen EZB-Verordnung auf alle Zahlungsdienstleister erweitert wird und die bisherige Mitteilung Nr. 8002/2007 der Bundesbank mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben wird, wodurch die alten Meldebestimmungen ersetzt werden.