Zahlungsverkehrsstatistik EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik 26.07.2013 Rundschreiben 43/2013

26.07.2013

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Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 43/2013 der Deutschen Bundesbank zur Zahlungsverkehrsstatistik, ergänzt um vorläufige Meldeschemata als Anlage. Die Fassung datiert vom 26. Juli 2013 und richtet sich an Banken (MFIs), Zahlungsinstitute sowie Rechenzentralen und Softwarehäuser; sie bereitet die Umsetzung einer neuen EZB-Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik ab dem Berichtsjahr 2014 vor. Inhaltlich werden die neuen Meldeanforderungen skizziert und in Tabellen 1 bis 5 konkretisiert: Institute mit Zahlungsdiensten für Nichtbanken, Funktionen von Zahlungskarten, Akzeptanzstellen (Bankautomaten, POS- und E-Geld-Terminals), Nutzung bargeldloser Zahlungsinstrumente durch Nichtbanken sowie Zahlungstransaktionen nach Art des Terminals, jeweils mit geografischer Gliederung Geo 0–Geo 3. Rechtsgrundlage ist die von der Europäischen Zentralbank zu erlassende Verordnung zur Zahlungsverkehrsstatistik, die nach Plan vom EZB-Rat im Dezember des Jahres 2013 verabschiedet wird; die erstmalige Erfüllung der neuen Meldeanforderungen ist für das Berichtsjahr 2014 bis zum 31. März 2015 vorgesehen. Zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen gehören die Ausdehnung des meldepflichtigen Kreises auf alle Zahlungsdienstleister (MFIs und Zahlungsinstitute), die ausschließliche Fokussierung auf Positionen und Transaktionen gegenüber Nichtbanken (Non-MFIs) sowie ergänzte und feinere Untergliederungen, insbesondere bei E-Geld, Zahlungskarten und Terminals. Neu ist zudem eine detaillierte geografische Untergliederung der Meldungen nach inländischen und einzelnen EU-Ländern sowie „Rest der Welt“, einschließlich der weltweiten Meldung aller von inländischen Zahlungsdienstleistern aufgestellten Terminals. Die Meldefrist wird verkürzt; künftig sind die Meldungen jeweils bis zum 31. März eines Jahres elektronisch über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank einzureichen, und die bankstatistischen Richtlinien sollen nach Verabschiedung der EZB-Verordnung entsprechend überarbeitet und im Internet bereitgestellt werden.