Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Statistik über Wertpapierinvestments Neue Erhebung von Wertpapiereigenbeständen großer Bankgruppen auf Konzernebene 15.02.2013 Rundschreiben 7/2013
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 7/2013 der Deutschen Bundesbank zur Änderung der Anordnung über bankstatistische Meldepflichten für die Statistik über Wertpapierinvestments. Der Vorstand der Bundesbank hat am 29. Januar 2013 eine Anordnung nach § 18 Bundesbankgesetz beschlossen, die als Mitteilung Nr. 8002/2013 am 27. Februar 2013 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird und sich an Banken (MFIs), Rechenzentralen, Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapierhandelsbanken sowie einschlägige Dienstleister richtet. Inhaltlich geht es um die neue Erhebung der Wertpapiereigenbestände großer Bankgruppen auf Konzernebene ab dem Berichtstermin Dezember 2013, um Datenlücken bei ausländischen Einheiten großer Bankgruppen zu schließen. Grundlage ist die EZB-Verordnung über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), in der festgelegt ist, welche Wertpapierhalterdaten von den nationalen Zentralbanken an die EZB zu übermitteln sind. Berichtspflichtig sind europaweit 25 Konzerne, davon sieben mit Konzernmutter in Deutschland, ausgewählt nach konsolidierter Bilanzsumme (>0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzsumme aller EU-Konzerne). Die Konzernmutter hat die unkonsolidierten Wertpapiereigenbestände auf Einzelwertpapierbasis nach Konzernmitglied und Sitzland zu melden und für jedes Wertpapier anzugeben, ob eine konzerninterne Emission vorliegt. Die Meldungen sind jeweils bis zum achten Geschäftstag nach Ablauf eines Monats elektronisch an die Bundesbank zu übermitteln, wobei ein erweitertes Berichtsschema, ein XML-Schema und eine Verfahrensbeschreibung auf der Bundesbank-Homepage bereitgestellt werden. Neu ist insbesondere die zusätzliche Konzernebene-Erhebung der Wertpapiereigenbestände großer Bankgruppen sowie die angepasste Regelung der Datenbereitstellung; betroffene Institute erhalten einen separaten Meldebescheid.