Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen 25.07.2025 Rundschreiben 40/2025
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben Nummer 40/2025 der Deutschen Bundesbank zur Anwendung des Rahmenwerks NACE Rev. 2.1 im bankstatistischen Meldewesen. Das Schreiben richtet sich an alle inländischen Banken (MFIs), Nicht-MFI-Kreditinstitute, Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften, bestimmte Depotbanken nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG sowie Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpIG. Es informiert über den Inkrafttritt von NACE Rev. 2.1 zum 1. Januar 2025 und die darauf aufsetzende nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 des Statistischen Bundesamtes. Für die AnaCredit-Erhebung ist laut EZB der 1. Januar 2026 als Starttermin der Anwendung festgelegt, und EZB sowie EBA wollen die Umstellung des Meldewesens auf NACE Rev. 2.1 harmonisiert durchführen. Im bankstatistischen Meldewesen sind alle Stichtage nach dem 01.01.2026 verpflichtend nach NACE Rev. 2.1 zu melden, sodass alle Meldungen ab dem 31.01.2026 nach NACE Rev. 2.1 zu erstellen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Korrekturmeldungen für frühere Stichtage nach den neuen Rahmenwerken NACE Rev. 2.1 und WZ 2025 zu erstellen. Die Bundesbank verweist auf ihrer Webseite auf Links zu den Rahmenwerken sowie von Eurostat bereitgestellte Überleitungstabellen von NACE Rev. 2 auf NACE Rev. 2.1 einschließlich Beschreibung der Gliederungsebenen. Dort sollen schrittweise weitere Informationen, Begleitdokumente und die von einzelnen Erhebungen verwendeten Kundensystematikschlüssel bereitgestellt werden. Für Rückfragen wird die Kontaktadresse [email protected] angegeben.