Mindestreserven / Monatliche Bilanzstatistik 28.10.2022 Rundschreiben 69/2022
Zusammenfassung
Es handelt sich um ein Rundschreiben der Deutschen Bundesbank (Zentrale, Bereich S 40) an Banken (MFIs), Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften sowie alle Nicht-MFI-Kreditinstitute zur Mindestreserve und zur Monatlichen Bilanzstatistik. Das Rundschreiben trägt die Nummer 69/2022 vom 28. Oktober 2022 und betrifft Institute im Inland mit Bezug zu Instituten in Kroatien, das zum 1. Januar 2023 den Euro einführt. Inhaltlich erläutert die Bundesbank, dass Kreditinstitute und Zweigstellen mit Sitz in Kroatien ab 1. Januar 2023 der Mindestreservepflicht nach Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) unterliegen und verweist dabei auf den EZB-Beschluss EZB/2022/36 zu Übergangsbestimmungen. Den Instituten im Euro-Währungsgebiet wird die Möglichkeit eingeräumt, in den Mindestreserve-Erfüllungsperioden 21.12.2022–07.02.2023 und 08.02.2023–21.03.2023 Verbindlichkeiten gegenüber kroatischen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen. Für die Monatliche Bilanzstatistik wird konkret geregelt, dass in Anlage H zur BISTA bereits ab dem Berichtsmonat Oktober 2022 Verbindlichkeiten gegenüber mindestreservepflichtigen Instituten in Kroatien beim Reserve-Soll abgezogen werden können, während in den Hauptvordrucken und übrigen Anlagen Personen mit Sitz in Kroatien erst ab Januar 2023 den Mitgliedstaaten mit Euro-Währung zuzuordnen sind. Institute, die von dieser Option Gebrauch machen wollen, sollen dies per E-Mail an [email protected] anzeigen. Das Schreiben verweist zudem auf die EZB-Pressemitteilung zur Euro-Einführung in Kroatien (inklusive deutscher Übersetzung) und verlinkt die Liste der mindestreservepflichtigen Institute sowie die rechtlichen Grundlagen auf den Internetseiten der EZB und der Bundesbank.