Bilanzstatistik Berichtspflichten für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs/GLRG-1) des Eurosystems teilnehmen 12.05.2016 Rundschreiben 30/2016

12.05.2016

Originaldokument öffnen

Zusammenfassung

Es handelt sich um ein Rundschreiben Nr. 30/2016 der Deutschen Bundesbank-Zentrale zur Bilanzstatistik für Banken (MFIs), die an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs/GLRG-1) des Eurosystems teilnehmen. Das Rundschreiben datiert vom 12. Mai 2016 und richtet sich an alle Banken (MFIs) sowie an die Rechenzentralen der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Es informiert über die Änderung des EZB-Beschlusses EZB/2014/34 durch den Beschluss EZB/2016/11 sowie den Bezug zum Beschluss EZB/2016/10 zur zweiten Serie von GLRG-Geschäften (GLRG-II). Für die GLRG-1-Berichtsperiode vom 1. Februar 2016 (Ultimo 31. Januar 2016) bis 30. April 2016 wird festgelegt, dass der Y1-Meldebogen spätestens bis zum 2. Juni 2016, 15:30 Uhr, über das Meldeportal AMS einzureichen ist. Die Meldepflicht betrifft Institute, die ihr GLRG-1-Kontingent nicht vollständig vorzeitig zurückzahlen, bereits an GLRG-1-Geschäften teilgenommen haben und weiterhin teilnehmen wollen oder erstmals am achten GLRG-1-Geschäft teilnehmen wollen. Es wird auf Gliederungspunkt 5.2 des bankstatistischen Rundschreibens Nr. 29/2016 zu Dateneinreichungsverpflichtungen im Zusammenspiel der Meldepflichten zu GLRG-1 und GLRG-II verwiesen. Die GLRG-1-Geschäfte sind in der monatlichen Bilanzstatistik (BISTA) in Anlage A2, Zeile 114 auszuweisen, wobei Gelder aus dem achten GLRG-1-Geschäft in der Anwahlposition A2.114/02 zu melden sind und weitere Aufschlüsselungen für die einzelnen Geschäfte (Nr. 1: A2.114/04; Nr. 2–4: A2.114/03; Nr. 5–7: A2.114/02) genannt werden. Das Rundschreiben verweist auf frühere bankstatistische Bundesbank-Rundschreiben (u. a. Nr. 45/2014, 51/2014, 62/2014, 10/2015, 27/2015, 47/2015, 63/2015, 11/2016) sowie auf weitere Hinweise zu GLRG-II unter den angegebenen Internetadressen. Banken (MFIs), die nicht an GLRG-1-Geschäften teilnehmen und auch das achte GLRG-1-Geschäft nicht nutzen wollen, werden ausdrücklich als von diesem Rundschreiben nicht betroffen bezeichnet.